rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlerbeseitigende Wertfortschreibung nur auf den Beginn des Kalenderjahres, in dem der konkrete Fehler dem Finanzamt angezeigt wurde; kein Abschlag wegen Landschaftsschutz, wenn die Landschaftsschutzverordnung die bisherige Nutzung der Flächen weiterhin gestattet
Leitsatz (redaktionell)
- Gem. § 22 Abs. 3 BewG findet eine Fortschreibung auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Fortschreibung statt. Dabei ist nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 BewG Fortschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finnzamt bekannt wird. Der bereits im Vorjahr ohne die Anzeige des konkreten Mangels der bisherigen Einheitsbewertung gestellte Antrag ist für den Fortschreibungszeitpunkt nicht maßgebend.
- Beim Einheitswert ist ein Abschlag wegen Auflagen des Landschaftschutzes nicht zu machen, wenn nach der Landschaftschutzverordnung die bisherige Nutzung der Flächen weiterhin gestattet ist. Denn nur diese ist Grundlage der Bewertung.
Normenkette
BewG § 22 Abs. 3, 4 Nr. 2, § 36 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Nr. 1; LandschaftschutzVO § 5 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob der Einheitswert für die Stückländerei des Klägers zu mindern ist, weil die Grundstücksflächen in einem Landschaftsschutzgebiet liegen.
Mit Einheitswertbescheid auf den 01.01.1994 wurde gegenüber dem Kläger für die Stückländerei in I. ein Einheitswert in Höhe von 2.600,- DM festgestellt. Vermögensart war land- und forstwirtschaftliches Vermögen; der Beklagte ging von einer Gesamtfläche von 2 ha, 12 ar und 86 qm aus.
Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1995 übertrug der Vater des Klägers, Herr …, mehrere Flurstücke auf seinen Sohn, und zwar landwirtschaftliche Flächen (Grünland und Ackerland), forstwirtschaftliche Flächen sowie eine Weihnachtsbaumkultur. Er behielt sich jedoch ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht vor und ließ eine Rückauflassungsvormerkung eintragen. Der Beklagte erließ daraufhin einen Wertfortschreibungsbescheid auf den 01.01.1996, in dem auf der Grundlage einer Fläche von nunmehr 22 ha, 14 ar und 41 qm der Einheitswert auf 34.400,- DM festgestellt wurde. Ein Teil der bewerteten Flächen liegt in einem Landschaftsschutzgebiet.
In der entsprechenden Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles … vom 07.07.1998 werden unter § 3 Abs. 1 verschiedene Verbote ausgesprochen. So ist es u.a. untersagt, in dem geschützten Gebiet bauliche Anlagen zu errichten, die Oberflächengestalt zu verändern, Baumschul- oder Weihnachtsbaumkulturen anzulegen oder die in der als Anlage zu der Verordnung beigefügten Karte gesondert gekennzeichneten Flächen in Ackerland umzuwandeln oder aufzuforsten. Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung ist von den Verboten des § 3 Abs. 1 die bisherige rechtmäßige Nutzung sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung bei Inkrafttreten der Verordnung ein durch behördliche Zulassung begründeter Anspruch bestand, freigestellt.
Gegen den Einheitswertbescheid auf den 01.01.1996 legte der Kläger Einspruch ein; der Einspruch und die nachfolgende Klage gegen diesen Einheitswertbescheid blieben aus formellen Gründen ohne Erfolg.
Nachdem ein erster Antrag auf Wertfortschreibung vom 21. Dezember 1998 durch Einspruchsbescheid zurückgewiesen worden war, stellte der Kläger mit Schreiben vom 15. November 1999 bei dem Beklagten wiederum einen Antrag auf fehlerbeseitigende Wertfortschreibung auf den 01.01.1999, mit dem er begehrte, wegen Nutzungseinschränkungen durch den Landschaftsschutz einen niedrigeren Einheitswert festzustellen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 ab. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom 8. Februar 2000 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 wies der Kläger darauf hin, dass der Beklagte die von seinem Vater erworbenen Flächen trotz des fortbestehenden Nießbrauchsrechts ihm zugerechnet hatte. Dieses sei unzutreffend. Daraufhin erließ der Beklagte mit Datum vom 31. August 2000 einen Wertfortschreibungsbescheid auf den 01.01.2000, der – wie der Einheitswertbescheid auf den 01.01.1994 – von einer Fläche von 2 ha, 12 ar und 86 qm ausging. Der Einheitswert wurde wieder auf 2.600,- DM festgestellt.
Mit der gegen die Ablehnung einer Wertfortschreibung auf den 01.01.1999 gerichteten Klage rügt der Kläger, dass bei der Höhe des Einheitswertes die Auflagen des Landschaftsschutzes berücksichtigt werden müßten, die die natürlichen Ertragsbedingungen einschränken würden. Eine vergleichbare Bewirtschaftung wie bei Flächen, die nicht den Bedingungen des Landschaftsschutzes unterliegen, sei nicht möglich. Der Kläger verweist beispielhaft auf eine Verfügung des Landkreises … vom 15. Januar 1985, durch die er aufgefordert wurde, als Ersatz für vorgenommene Gehölzbeseitigungen diverse Anpflanzungen vorzunehmen sowie die Kunststoffbänder eines Weidezaunes zu beseitigen. Dies zeige, in welchem Umfang die Nutzung seines Eigentums beeinträchtigt werde. Der Vergleichswert sei deshalb auf 480,- DM zu ermäßigen.
Der Kläger beantragt...