vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 37/12)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Dauernde Last: Barunterhalt an Angehörige
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Anwendung des Sonderrechts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen.
- Für die Unterscheidung zwischen privater Versorgungsrente und entgeltlichem Veräußerungsgeschäft ist grds. auf eine Ertragsprognose im Zeitpunkt der Übergabe des Vermögens abzustellen.
- Ein Altenteilsvertrag ist auch ohne eine ausdrückliche Regelung zivilrechtlich grds. änderbar.
- Die Aufgabe der selbst betriebenen Landwirtschaft und die anschließende Verpachtung der Flächen erfordern - entgegen der Ansicht des BMF - keine steuerliche Neubewertung eines Altenteilsvertrages. Damit ist auch keine neu zu erstellende Ertragsprognose bezüglich des übergebenen Hofes als existenzsicherndes Vermögen erforderlich.
Normenkette
AO § 42; Nds. AGBGB §§ 5, 16; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2009, 2010
Tatbestand
Streitig ist, ob nach der Aufgabe eines Wohnrechts eines Altenteilers wegen einer eingetretenen Pflegebedürftigkeit Barunterhaltsleistungen als dauernde Last abziehbar sind.
Die Eltern des Klägers übertrugen dem Kläger durch Übergabevertrag vom 13. April 1984 zum gleichen Tag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u.a. einen sogenannten Ehegattenhof nach der Höfeordnung zur Größe von rund 17 ha und weiteren Grundbesitz mit allem lebenden und toten Inventar und allen Einrichtungen.
Im Gegenzug regelten die Beteiligten in § 3 des Übergabevertrages:
„Die Erschienenen zu 1) (Anm.: die Eltern des Klägers) erhalten auf dem übertragenen Grundbesitz, …, das lebenslängliche Altenteil.
Dieses Recht besteht in der Wohnung mit Wohn- und Schlafzimmer im Erdgeschoß an der Westgiebelseite zur ausschließlichen Benutzung mit frei Licht, Heizung und Instandhaltung unter Mitbenutzung von Küche, Bad und allen gemeinschaftlichen Einrichtungen mit frei Umgang in Haus, Hof und Garten.
Die Altenteiler erhalten Essen und Trinken sowie die Versorgung in Wäsche und Kleidung in gleicher Weise, wie es der Eigentümer hat, und nach Wahl der Altenteiler am Tisch des Eigentümers oder in den eigenen Räumen. Die Altenteiler haben jederzeit Zutritt zu den landwirtschaftlichen Vorräten und Speisen.
Den Altenteilern steht die Mitbenutzung in angemessenem Umfang des auf dem Hof vom Eigentümer zu haltenden PKW's zu.
Die Altenteiler erhalten ein Bar-Altenteil von monatlich 100,– DM, beginnend ab dem 01.01.1984 oder nach ihrer Wahl den Anspruch auf Lieferung von 4 Ztr. Roggen, immer aber den Gegenwert von 4 Ztr. Roggen ab Hof. …”
Zum damaligen Zeitpunkt bildete der landwirtschaftliche Betrieb – unstreitig – eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit. Der Kläger bewirtschaftete den Hof bis September 2005 im Nebenerwerb und erwirtschaftete Erträge. Anschließend verpachtete er die Flächen. In dem Streitjahren erzielte er Pachterlöse in Höhe von 1.930 €.
Zunächst verstarb der Vater des Klägers. Die Mutter des Klägers musste ab Januar 2009 wegen Altersdemenz in einem Seniorenzentrum untergebracht werden. Das Seniorenzentrum stellte dem Kläger neben den Pflegeleistungen u.a. für „Unterkunft und Verpflegung” zunächst monatlich 442,53 €, später 498,58 € und zuletzt 504,06 € in Rechnung.
Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre (2009 und 2010) machte der Kläger Aufwendungen für Barleistungen und sonstige Sachleistungen gegenüber seiner Mutter als dauernde Lasten geltend. Das FA berücksichtigte diese Aufwendungen in Höhe von jeweils 1.201 € antragsgemäß.
Daneben machte er zuletzt in Anlehnung an Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung den Abzug von monatlich 400 € (4.800 € je Streitjahr) als dauernde Last geltend. Er habe die Rechnungen des Seniorenheim bezahlt und seiner Mutter jeweils monatlich 400 € überwiesen. Dazu legte er exemplarisch einen Kontoauszug vom 9. Juni 2010 vor, der eine Überweisung am 1. Juni 2010 an die Mutter mit dem Betreff „Pflegegeld” auflistete. Er vertrat zuletzt die Rechtsansicht, die Sachleistungsverpflichtung habe sich gemäß §§ 5, 15, 16 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB) in einen Anspruch der Mutter auf Geldrente gewandelt. Das FA folgte dem nicht. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, seine Verpflichtung zur Erbringung von Sachleistungen (Wohnen und Essen) habe sich durch die angesprochene gesetzliche Regelung im Nds. AGBGB in eine Zahlungsverpflichtung umgewandelt. Eine solche Umwandlung sei vertraglich nicht ausgeschlossen worden. Diese Zahlungsverpflichtung müsse ebenso als dauernde Last berücksichtigt werden.
Im Übrigen komme es ausschließlich darauf an, ob im Zeitpunkt der Vermögensübergabe – hier im Jahre 1984 – eine Existenz sichernde Wirtschaftseinheit vorgelegen habe. Nur aus diesem Grund sei der Übergabevertrag vom Landwirtschaftsgericht genehmigt worden.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide 2009 vom 22. Juli 2010 und 2010 v...