vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerlegung des Vermögensverfalls in der Insolvenz nur bei umfassender Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Leitsatz (redaktionell)
- Ist ein Steuerberater mit mehreren Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, so befindet er sich im Vermögensverfall.
- Die Vermutung des Vermögensverfalls ist zwar widerlegbar. Dazu bedarf es aber bei eröffnetem Insolvenzverfahren der genauen Angabe von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass im Einzelfall tatsächlich kein Vermögensverfall gegeben ist.
Normenkette
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Zulassung des Klägers als Steuerberater.
Der 19XX geborene Kläger wurde 19XX zum Steuerberater bestellt. Bis zum Ende des Jahres 2002 war der Kläger mit der Steuerberaterin A. im Rahmen einer GbR tätig. Nach Auflösung der GbR führte der Kläger seit dem Jahr 2003 in B. eine Steuerberatungskanzlei in der Rechtsform eines Einzelunternehmens.
Bereits im Oktober 2003 erhielt die Beklagte Kenntnis von einer Beschwerde der BKK X., worin mitgeteilt wurde, dass der Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H.v. 1.734 € schulde. Vollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos gewesen. Auf Nachfrage der Beklagten bei der Oberfinanzdirektion (OFD) teilte diese mit Schreiben vom 7. November 2003 mit, dass der Kläger Steuerschulden i.H.v. 134.354,87 € habe. Zudem teilte das Amtgericht mit, dass der Kläger in der dortigen Schuldnerkartei mit zwei Haftbefehlen eingetragen war, zuletzt mit Eintragung vom 11. Februar 2003.
Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 3. Dezember 2003 zu einem möglichen Widerruf der Bestellung als Steuerberater an. In einer schriftlichen Stellungnahme wandte der Kläger gegen den beabsichtigten Widerruf ein, die gemeinsam mit seiner Ehefrau betriebene GbR habe im Jahr 2000 einen Forderungsausfall i.H.v. ca. 230.000 DM erlitten. Die Steuerschulden habe er im Wesentlichen bereits im Mai 2002 ausgeglichen. Den im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Haftbefehlen lägen Forderungen zugrunde, die ebenfalls im Wesentlichen bereits bezahlt seien bzw. in Kürze bezahlt würden. Sodann könnten die Haftbefehle gelöscht werden. Darüber hinaus habe er aus der Veräußerung eines in seinem hälftigen Miteigentum stehenden Mehrfamilienhauses einen Erlös von 400.000 DM erzielt, mit dem es ihm gelungen sei, nahezu alle offenen Verbindlichkeiten auszugleichen. Darüber hinaus bestünden noch erhebliche Vermögenswerte, so dass kein Vermögensverfall vorliege.
Im weiteren Verlauf des Anhörungsverfahrens teilte die BKK Y. mit Schreiben vom 17. Juni 2004 mit, dass für den Kläger dort Rückstände für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H.v. 10.336,05 € bestünden. Auf weitere Nachfrage teilte die OFD mit, dass die Steuerverbindlichkeiten nicht vollständig zurückgeführt worden seien, sondern sich die Forderungen insgesamt auf einen Betrag von 98.255,76 € beliefen. Neben einem Anteil von Säumniszuschlägen i.H.v. 54.888,11 € waren in den restlichen Steuerverbindlichkeiten rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 2003 und das erste Kalendervierteljahr 2004 i.H.v. 8.448,58 € enthalten. Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt (FA) sei nicht abgeschlossen worden. Zwischenzeitlich hatte das zuständige FA den Kläger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos und wurde durch Urteil des Nds. Finanzgerichts vom 10. Mai 2005 (15 K 451/01) abgewiesen. Nachdem der Kläger zum Termin für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen war, beantragte das FA den Erlass eines Haftbefehls, der am 8. Juli 2005 ausgestellt wurde. Nach einer erfolgten Zahlung im Juli 2005 i.H.v. 12.500 € kündigte der Kläger gegenüber dem FA weitere Zahlungen i.H.v. 12.500 € bzw. 15.000 € an. Die Zahlung durch den Kläger erfolgte jedoch nach Angaben des Finanzamtes nicht bzw. eine vom Kläger erteilte Einzugsermächtigung wurde mangels Kontendeckung von der ausführenden Bank widerrufen. Am 9. August 2005 teilte das Amtsgericht der Beklagten mit, dass gegen den Kläger drei Haftbefehle, zuletzt mit Datum vom 8. Juli 2005, im Schuldnerverzeichnis eingetragen waren.
Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26. August 2005 erneut an und teilte ihm mit, dass nach wie vor der Widerruf der Bestellung als Steuerberater beabsichtigt sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls bestehe, da der Kläger mit drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Darüber hinaus liege auch tatsächlich ein Vermögensverfall vor, da der Kläger ersichtlich nicht in der Lage sei, die gegenüber dem FA bestehenden Steuerverbindlichkeiten zurück zu führen. Avisierte Zahlungen seien mehrfach nicht eingehalten worden, so dass die Abgabenrückstä...