rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zufluss von Zinsboni, die bei ihrer Fälligkeit einem gesonderten, neben dem Bausparkonto geführten sog. Bonuskonto gutgeschrieben werden
Leitsatz (redaktionell)
- Es steht dem Zufluss von auf besonderen Bonuskonten gutgeschriebenen Zinsboni bei Bausparverträgen nicht entgegen, dass diese nicht gesondert ausgezahlt, sondern bei Fälligkeit nur den Bonuskonten und nicht (wie die Guthabenzinsen) den Bausparkonten gutgeschrieben werden.
- Zinsen, die bei der Fälligkeit dem Bausparguthaben zugeschlagen werden, erhöhen das Guthaben und sind deshalb in verzinsliche Vereinbarungsdarlehen umgewandelte Zinseinnahmen. Damit sind die Zinsen auch zugeflossen.
- Für die auf gesonderten Zinsbonuskonten gutgeschriebene Zinsboni gilt Entsprechendes, denn auch in diesem Fall erfolgt eine Schuldumwandlung in ein – allerdings unverzinsliches – Vereinbarungsdarlehen.
Normenkette
BGB § 607 Abs. 2; EStG § 11 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
1995
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der von ihrer Bausparkasse jährlich einem besonderen Bonuskonto zugeschriebene Zinsbonus bereits in dem Kalenderjahr, für das er gewährt wird, oder erst im Zeitpunkt der bei Beginn der Auszahlung des Bausparguthabens vorzunehmenden Übertragung vom Bonus- auf das Bausparkonto zu versteuern ist.
Die Kläger unterhalten bei der Bausparkasse ....... drei Bausparverträge, zwei davon nach Tarif 7, für die sie einen Zinsbonus in Höhe von 80 v.H. der Guthabenzinsen von 2,5 v.H. des Guthabens in Anspruch nehmen.
Nach dem Inhalt der zugrundeliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bausparverträge (ABB 7) wird das Bausparguthaben mit 2,5 v.H. verzinst (§ 6 Abs. 1 ABB 7) und kann der Bausparer durch schriftliche Mitteilung an die Bausparkasse, die bei dieser vor der ersten Auszahlung nach Zuteilung eingehen muss, rückwirkend ab Vertragsbeginn einen Zinsbonus in Höhe von 40 v.H. oder 80 v.H. der Guthabenzinsen wählen, wodurch sich der Zinssatz für das Bauspardarlehen erhöht (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ABB 7), und zwar von 4,6 v.H. (ohne Zinsbonus) auf 5,5 v.H. bei Zinsbonus 40 v.H. und 6,4 v.H. bei Zinsbonus 80 v.H. (§ 20 Abs. 1 ABB 7).
Die Zinsen und der Zinsbonus werden nicht gesondert ausgezahlt (§ 6 Abs. 3 ABB 7).
Bei Kündigung des Bausparvertrages vor Zuteilung wird der Zinsbonus nicht gewährt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ABB 7).
Nach § 6 Abs. 3 ABB 7 sind die Zinsen und der Zinsbonus jeweils am Ende des Kalenderjahres, bei Beginn der Auszahlung aus dem Bausparguthaben zu diesem Zeitpunkt fällig und werden die Zinsen dem Bausparkonto, der Zinsbonus einem Bonuskonto zu den vorgenannten Fälligkeitsterminen gutgeschrieben; bei Beginn der Auszahlung aus dem Bausparguthaben wird der Zinsbonus vom Bonuskonto auf das Bausparkonto übertragen und wird gleichzeitig ein etwa auf dem Bonuskonto ausgewiesener Zinsabschlag auf Kapitalertragssteuern für Zinsbonusgutschriften dem Bausparkonto belastet.
In den Erläuterungen zum Kontoauszug der Bausparkasse war u.a. darauf hingewiesen, bei Tarif 7 werde in der Steuerbescheinigung auch der Zugang, gegebenenfalls auch Rückgang des Zinsbonus ausgewiesen, der ungeachtet der Gutschrift auf dem Bausparkonto (erst mit Ende der Verzinsung) von Anfang an zu versteuern sei.
Nach den der Steuererklärung beigefügten Kontoauszügen der Bausparkasse waren im Streitjahr auf den drei Bausparkonten insgesamt 4.228,49 DM Zinsen gutgeschrieben, die die Kläger auch in die Anlage KSO eintrugen. Die auf den beiden Bonuskonten (Verträge nach Tarif 7) insgesamt mit 2.735,72 DM ausgewiesenen Zinsbonus-Zuwächse führten die Kläger dagegen nicht in der Anlage KSO auf.
Der Beklagte erhöhte die erklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen um die Zinsboni.
Der hiergegen erhobene Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, die Zinsboni seien noch nicht zugeflossen und deshalb noch nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen. Die Beträge auf den Bonuskonten stünden dem Bausparer noch nicht zur Verfügung. Die Bonuskonten würden rein statistisch und nur für den Fall geführt, dass der betreffende Sparer bei Zuteilung des Bausparvertrages sich für eine bestimmte Zinsalternative entscheide. Entscheide sich der Bausparer für den höheren Darlehenszins, werde der Betrag auf dem Bonuskonto auf dem Bausparkonto gutgeschrieben und reduziere damit das Bauspardarlehen; nehme der Bausparer dagegen für das Bauspardarlehen den geringeren Darlehenszins in Anspruch, entfalle das Guthaben auf dem Bonuskonto ersatzlos. Da dem Bausparer die Beträge auf den Bonuskonten somit erst kraft besonderer Entscheidung und erst im Zeitpunkt der Zuteilung des Bausparvertrages zustünden, könne eine Besteuerung des Zuwachses mangels Zuflusses nicht in Betracht kommen.
Entscheidend sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ob die Kläger frei über die Zinsen verfügen könnten. Nur wenn kraft freier Vereinbarung die Verfügbarkeit ausgeschlossen sei, stehe dies dem Zufluss nicht entgegen. Die freie Verfügba...