vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 6/20)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Umsatzsteuerbarkeit der Tätigkeit als Verwaltungsrat
Leitsatz (redaktionell)
Der Vorsitzende des Versorgungswerks eines berufsständischen Versorgungswerks unterliegt mit dieser Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer, wenn er nicht im eigenen Namen nach außen tätig wird, sondern lediglich das Versorgungswerk vertritt, und wenn die für die Führung des Versorgungswerks getroffenen Entscheidungen nicht von ihm, sondern vom Verwaltungsrat kollektiv getroffen werden
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 10, 9; UStG § 2
Streitjahr(e)
2013, 2014
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Besteuerung von Bezügen des Klägers im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Vorsitzender des Verwaltungsrats eines berufsständischen Versorgungswerks. Gegenstand des Verfahrens sind die Umsatzsteuerbescheide für 2013 und 2014.
Der Kläger war selbständig tätig. In den Streitjahren erklärte er aus dieser Tätigkeit Gewinne. Daneben hatte der Kläger das Amt des Vorsitzenden des Verwaltungsrates des
A-Versorgungswerks (A) inne.
Das A besteht als teilrechtsfähiges Sondervermögen der B-Kammer (B). Diese besteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Personen, die einen der B-Berufe ausüben, sind Mitglied der Kammer.
Das A erbringt für die Kammermitglieder Altersversorgungsleistungen. Im Rahmen einer entsprechenden gesetzlichen Befugnis bestimmt die Satzung des A, dass die Mitglieder des B Pflichtmitglieder des A sind. Das A unterliegt der Rechtsaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für C.
Nach der Satzung des A erfolgt dessen Selbstverwaltung durch eine Delegiertenversammlung. Diese wählt den Verwaltungsrat auf fünf Jahre. Dieser leitet das A.
Der Verwaltungsrat ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen, außerdem dann, wenn dies mindestens zwei Mitglieder oder die vom Verwaltungsrat ernannte Geschäftsführung verlangen. Die Entscheidungen des Verwaltungsrates werden durch Abstimmung getroffen, bei denen jedes Mitglied des Verwaltungsrates eine Stimme hat. Regelungen zur vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat oder der Tätigkeit als dessen Vorsitzender oder Haftungsregelungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates oder für dessen Vorsitzenden enthält die Satzung nicht.
Nach der Satzung werden die Mitglieder des Verwaltungsrates ehrenamtlich tätig. Die Satzung bestimmt, dass Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates durch Beschluss der Delegiertenversammlung in einer Entschädigungsordnung geregelt werden.
Aufgrund eines vor den Streitjahren getroffenen Beschlusses der Delegiertenversammlung des A zur Entschädigungsordnung des Verwaltungsrates erhielt dessen Vorsitzender eine monatliche ”pauschale Aufwandsentschädigung“ in Höhe von D €. Die Entschädigung des stellvertretenden Vorsitzenden wurde durch die Delegiertenversammlung mit E € monatlich bemessen, diejenige für die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates mit F €. Daneben hatten die Mitglieder des Verwaltungsrates nach dem Beschluss der Delegiertenversammlung Anspruch auf eine Entschädigungsgebühr in Höhe von G € pro Stunde für die Dauer der Verwaltungsratssitzungen und der Fahrzeiten. Bestimmungen zum zeitlichen Umfang der pauschal abgegoltenen Tätigkeiten des Verwaltungsrates oder zum Wegfall des Anspruchs im Verhinderungsfall enthielt der Beschluss nicht.
Der Kläger bezog dementsprechend in den Streitjahren jeweils eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 12 x D €. Zusätzlich bezog er im Jahr 2013 Sitzungsgelder in Höhe von X € und Reisekosten in Höhe von Y €, im Jahr 2014 Reisekosten in Höhe von Z € vom A.
Umsatzsteuererklärungen gab der Kläger nicht ab, einen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten stellte er nicht. In seinen Gewinnermittlungen behandelte er die Bezüge vom A als steuerfreie Betriebseinnahmen.
Der Beklagte griff die Behandlung dieser Bezüge zunächst im ertragsteuerlichen Verfahren auf und stellte den Gewinn des Klägers für 2013 höher fest als erklärt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers erledigten die Beteiligten einvernehmlich in der Weise, dass der Beklagte ein Drittel der auf der pauschalen Aufwandsentschädigung beruhenden Gewinnerhöhung wegen in dieser Höhe angenommener Betriebsausgaben zurücknahm.
Parallel hatte der Beklagte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung beim Kläger angeordnet, die sich auf die Prüfung der Erlöse für die Kalenderjahre 2013 und 2014 beschränkte. Während der Kläger gegenüber der Prüferin die Auffassung vertrat, die ihm vom A zugeflossenen Zahlungen seien nach § 4 Nr. 26 Buchst. a oder b Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerfrei, gelangte die Prüferin zu der Auffassung, die Zahlungen unterlägen der Umsatzsteuerpflicht. Auf die ausführliche Darstellung der Prüferin in dem Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung nimmt der Senat Bezug.
Die Prüferin rechnete unter Anwendung des Regelsteuersatzes die Bemessungsgrundlage fü...