Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung auf den 01.01.1984

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.08.1997; Aktenzeichen II R 34/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Staatliche Revierförsterei (Forstdienstgehöft) zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen zu rechnen ist.

Das Land Niedersachsen … erwarb im Jahre 1965 einen Bauplatz in U. und errichtete hierauf im Jahre 1967 als Forstdienstgehöft ein Wohnhaus mit Anbau für den Revierförster. Dieser bewirtschaftet rd. 97 ha landeseigene Forstflächen. Im übrigen betreut der Förster Genossenschaftswald, der nicht im Eigentum des Landes Niedersachsen steht. Auf die Betreuung des Staatswaldes verwendet der Förster nur einen geringen Teil seiner Arbeitskraft.

Das Finanzamt (FA) hat mit dem Einheitswertbescheid vom 30.11.1988 eine Nachfeststellung auf den 1. Januar 1984 durchgeführt und das Forstdienstgehöft in Unsen als Grundvermögen – Grundstücksart Einfamilienhaus – Einheitswert 70.800 DM – bewertet. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage, zu deren Begründung der Kläger (Kl.) vorträgt:

Das Gebäude der Staatlichen Revierförsterei U. sei ein reines Forstgebäude (Betriebsgebäude), das dem Betriebsvermögen des Staatlichen Forstamtes … zuzurechnen sei und das zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu rechnen sei. Nach § 33 Abs. 1 und 2 Bewertungsgesetz (BewG) gehörten zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Das Forstdienstgehöft gehöre zum Wirtschaftsteil der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen Forstdienstgehöfte, von denen sowohl betriebseigene, als auch fremde Flächen bewirtschaftet werden, nur dann als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden, wenn der Forstwirt wenigstens ein Drittel seiner Arbeitskraft zur Bewirtschaftung der betriebseigenen Forstflächen zur Verfügung stelle. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Das beklagte FA habe die Bestimmungen des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald vom 04.03.1961 – Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 99 – außer acht gelassen. Nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes könne die Landesforstverwaltung auf Antrag der Eigentümer die Betriebsplanung und die Betriebsleitung des Körperschafts- und Genossenschaftswaldes übernehmen. Daraus sei der Schluß zu ziehen, daß die Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes durch den Revierbeamten eine Tätigkeit darstelle, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich der Landesforstverwaltung gehöre, d. h., die Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes sei als betriebsinterne Angelegenheit zu behandeln. Darüber hinaus könne die Landesforstverwaltung auf Antrag der Eigentümer die Aufgaben des Forstschutzes (hoheitlich) übernehmen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald ergebe sich damit, daß der Revierbeamte das ganze Jahr lang quasi betriebseigene Forstflächen betreue, so daß das Forstdienstgebäude nur als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden könne.

Der Kl, beantragt,

den Einheitswertbescheid – Nachfeststellung auf den 1. Januar 1984 vom 30. November 1988 – und den Einspruchsbescheid vom 6. März 1990 aufzuheben.

Der Beklagte (Bekl.) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bekl. trägt vor: Forstdienstgebäude, von denen aus in nur sehr geringem Umfang betriebseigene Forstflächen bewirtschaftet würden, könnten nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gerechnet werden, wenn der dort wohnende Forstwirt wenigstens ein Drittel seiner Arbeitskraft zur Bewirtschaftung der betriebseigenen Flächen zur Verfügung stelle. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der von dem Forstbeamten betreute Genossenschaftswald müsse auch unter Berücksichtigung des Gesetzes über den Körperschafts- und Genossenschaftswald außer Betracht bleiben. Zu bewerten sei die wirtschaftliche Einheit, wie sie in § 2 BewG beschrieben sei. Hierzu gehöre in erster Linie die Eigentümeridentität. Eigentümer des Genossenschaftswaldes seien die Genossenschaften. Ihnen seien die Waldflächen zuzurechnen. Durch die auftragsverwaltende Tätigkeit der Landesforstverwaltung werde diese nicht zum Eigenbesitzer des Waldes der Genossenschaften. Die verwalteten Flächen könnten daher nicht den betriebseigenen Flächen zugerechnet werden.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Einheitswertakten des FA Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Das Forstdienstgehöft gehört nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen, und zwar aus folgenden Gründen:

Nach § 33 Abs. 1 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Hierunter fallen auch Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Ein Wo...

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