rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderter und einheitlicher Feststellung 1978–1983
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Nichtanerkennung Landwirtschaftlicher Pachtbetriebe der Kommanditisten der Klägerin als selbständige Betriebe. Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob Einnahmen und Ausgaben dieser Betriebe den gewerblichen Einkünften der Klägerin zugerechnet werden müssen.
Streitig sind die Gewinnfeststellungsbescheide 1978 bis 1983.
Klägerin ist die Firma R. S. GmbH 8, Co. KG. Diese ist im Wege der Umwandlung zum 01.01.1980 aus der S. KG hervorgegangen, deren persönlich haftende Gesellschafterin Frau R. S. war. Seit dieser Zeit ist die Firma R. S. GmbH persönlich haftende Gesellschafterin der KG. Kommanditisten sind die KG-Gesellschafter M. S. und G. L. Die Kommanditisten haben mit vertragen vom 22.02.1978 von der Klägerin landwirtschaftliche Flächen von 12,3078 ha (M. S.) bzw. 10,0959 ha (G. L.) gepachtet. Hierbei handelt es sich um ca. 40 v.H. der landwirtschaftlichen Nutzfläche der KG. Auf diesen Pachtflächen wurde in den Streitjahren Feldgemüse angebaut. Die jeweilige Ernte wurde gegen einen festen Hektar-Preis von 2.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer ausschließlich an die Klägerin verkauft.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) behandelte die Kommanditisten zunächst als Unternehmer selbständiger landwirtschaftlicher Betriebe. Im Anschluß an eine Außenprüfung erkannte das FA die landwirtschaftlichen Betriebe der Kommanditisten nicht mehr als selbständige Unternehmen an. Es rechnete nunmehr die Ergebnisse und das Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb der Klägerin zu.
Im einzelnen haben die Gesellschafter S. und L. im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes folgende Leistungen erbracht:
Der Boden wurde mit eigenen Maschinen für die Saat vorbereitet. Samen wurden mit eigenem Gerät ausgebracht. Dünger wurde mit einem Düngerstreuer ausgebracht, Flächen wurden mit eigenem Gerät gespritzt und gefräst, stehende Ernte wurde ab 1980 mit eigenen Spezial-Mäher gemäht. Die Klägerin hat hierfür Samen, Spritzmittel, Dünger und Betriebsstoffe für die landwirtschaftlichen Maschinen gestellt und darüber hinaus die stehende Ernte 1978 und 1979 gemäht. Grünware wurde in den Trocknungsbetrieb der Klägerin verbracht. Dieser Leistungsbeitrag der Klägerin wurde nicht abgerechnet.
Die landwirtschaftlichen Maschinen der Gesellschafter S. und L. sind bei Bedarf auch von der Klägerin genutzt worden. Ein Entgelt ist hierfür nicht abgerechnet worden.
In den im Anschluß an eine Außenprüfung ergangenen geänderten Gewinnfeststellungsbescheiden hat das FR die Auffassung vertreten, daß die Gesellschafter in ihren landwirtschaftlichen Betrieben im Ergebnis Leistungen erbracht hätten, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt und speziell auf die Erreichung des Gesellschaftszweckes der Klägerin ausgerichtet gewesen seien. Der Begriff „Leistung” sei in der Weise auszulegen, daß er als Oberbegriff neben übrigen Leistungen und Vergütungen auch Lieferungen umfasse. Die von der Klägerin für die Lieferung landwirtschaftlicher Produkte an die Gesellschafter gezahlten Entgelte seien nach wirtschaftlicher Betrachtung Vergütungen für die erbrachten Leistungen. Die für die Landwirtschaftlichen Produkte der Gesellschafter mit der Klägerin geschlossenen Kaufverträge seien im Wege des „Durchgriffs” ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Verträge über Leistungen zu werten. Die dafür von der Klägerin gewährten Vergütungen seien nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Teil des gewerblichen Betriebs der Klägerin, wobei die bei den Gesellschaftern angefallenen landwirtschaftlichen Betriebsausgaben als Sonderbetriebsausgaben vom Gewinn der Klägerin und den Gewinnanteilen der beiden Gesellschafter zu kürzen seien.
Das Landwirtschaftliche Betriebsvermögen der Gesellschafter stelle demgemäß Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter dar. Im übrigen seien wirtschaftliche Gründe für die Einschaltung als selbständige Unternehmer nicht erkennbar. Vielmehr – so das FR – ziele die gewählte Gestaltung nur auf die Erlangung umsatzsteuerlicher Vorteile ab.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin gegen die so geänderten Gewinnfeststellungsbescheide Klage erhoben.
Die Klägerin ist weiter der Ruffassung, daß die Gesellschafter M. S. und G. L. nicht im Dienste der Gesellschaft (also der Klägerin) gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG tätig geworden seien. Es sei davon auszugehen, daß die landwirtschaftlicher Betriebe der beiden Gesellschafter selbständige Unternehmen darstellten. Entsprechend seien daraus die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit könne die Klägerin Verträge auch mit ihren Gesellschaftern schließen. Solche Verträge seien auch steuerlich anzuerkennen, wenn sie ernsthaft gewollt, klar vereinbart und entsprechend den Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt worden seien. Im Streitfall entsprächen die v...