rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderbetriebseinnahmen - Zahlungen an Schwester- Kapitalgesellschaft für Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben
Leitsatz (redaktionell)
- Zum BA-Abzug bei Zahlungen an nahe Angehörige.
- Für den Abzug von Leistungen einer (Personen- oder Kapital-)Gesellschaft an eine andere kann nichts anderes gelten, wenn an beiden Gesellschaften ein und dieselben Personen derart beteiligt sind, dass der zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz aufgehoben oder eingeschränkt ist.
- Zum Begriff der Tätigkeitsvergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.
- Zahlungen einer PersG, die für die Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben an eine Schwester-KapG geleistet werden und einem Gesellschafter der PersG zugutekommen, sind bei dem Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen.
Normenkette
EStG 2002 § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1
Streitjahr(e)
2006, 2007, 2008
Tatbestand
Streitig ist der Betriebsausgabenabzug von Zahlungen an eine spanische Kapitalgesellschaft.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der in den Streitjahren 2006 und 2007 Herr P zu 98 Prozent und seine Ehefrau zu 2 Prozent beteiligt waren. Der Gegenstand des Unternehmens war die Durchführung von Workshops und Tagungen.
Die Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren auch Gesellschafter der O, einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer SL mit Sitz in Spanien. Nach dem Inhalt der von der O abgegebenen Steuererklärungen hielten sie jeweils 50 Prozent der Anteile. Der Gesellschafter P war zugleich alleiniger Geschäftsführer der O. Für diese Tätigkeit bezog er in den Streitjahren Vergütungen in Höhe von 100.000 EUR (2006) bzw. 60.000 EUR (2007). Weitere Arbeitnehmer beschäftigte die O in den Streitjahren nicht.
Bereits im Jahr 2002 hatte die Klägerin, deren Gesellschafter damals noch zu jeweils 50 Prozent P und V waren, mit der O einen Rahmenvertrag abgeschlossen, in dem sich die O verpflichtet hatte, für die Klägerin Workshops und Tagungen zu konzipieren, insbesondere Trainerleitfäden und Moderationsabläufe zu erstellen und die Teilnehmerunterlagen vollständig auszuarbeiten. Pro Konzeptionsauftrag sollten pauschal 2 „Manntage” à 500 EUR netto vergütet werden. Daneben sollte die Klägerin 12,5 Prozent des jeweils fakturierten Tagessatzes pro durchgeführter Maßnahme als Lizenzgebühr entrichten.
Nach einer 2005 vereinbarten „Ergänzung 1” übernahm die O neben den konzeptionellen Aufgaben auch die kompletten Backoffice-Arbeiten für die Klägerin und hatte hierfür Anspruch auf eine „Aufwandspauschale” von 20 Prozent der Nettoumsätze.
Nach einer weiteren ab 2006 gültigen „Ergänzung 2” übernahm die O für die Klägerin in Deutschland auch die Entwicklung eines neuen Geschäftsmodells. Die der O zustehenden Vergütungen wurden wie folgt festgesetzt:
- pro Konzeptauftrag pauschal 2 „Manntage” à 800 EUR,
- 12,5 Prozent des jeweils fakturierten Tagessatzes pro durchgeführter Maßnahme als Lizenzgebühr,
- als Akquisitionsprämie für Neukunden und Neuprojekte 8 Prozent des Jahresumsatzes mit diesen Kunden,
- für die Übernahme der Backoffice-Arbeiten eine „Aufwandspauschale” von 12,5 Prozent der Nettoumsätze.
In den Gewinnermittlungen für die Streitjahre zog die Klägerin Zahlungen an die O in Höhe von 450.000 EUR (2006) bzw. 75.000 EUR (2007) als Betriebsausgaben ab. Im Streitjahr 2006 erbrachte die O ausschließlich Leistungen an die Klägerin. Im Streitjahr 2007 erbrachte sie neben Leistungen an die Klägerin auch Leistungen an ein weiteres Unternehmen, die allesamt in den Monaten Oktober bis Dezember 2007 ausgeführt wurden.
Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat die Prüferin die Ansicht, dass die Zahlungen an die O teilweise nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien.
Viele Workshops seien mehrfach mit unterschiedlichen Teilnehmern durchgeführt worden, so dass nicht jedes Mal ein vollständig neues Konzept habe erarbeitet werden müssen. Bei mehrfach durchgeführten Veranstaltungen könnten daher nur einmal die Pauschale für die Konzepterstellung und die Kosten für eine allgemeine Überarbeitung der Konzepte anerkannt werden. Soweit Seminare und Workshops tatsächlich nicht stattgefunden hätten, könne die O nach den getroffenen Vereinbarungen keine Lizenzgebühr beanspruchen. Der Ansatz der Backoffice-Pauschale sei nicht gerechtfertigt, weil der Sohn des Gesellschafters P im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses Büroarbeiten in den Räumen der Klägerin durchgeführt habe. In Spanien sei kein Angestellter der O dauerhaft anwesend gewesen, der die für die tägliche Büroorganisation notwendigen Arbeiten zeitgerecht hätte erbringen können.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Gewerbesteuermessebetrag 2006 und 2007 gemäß den Prüfungsfeststellungen. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wurden als unbegründet zurückgewiese...