rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schweinemastbetrieb als Gewerbebetrieb
Leitsatz (redaktionell)
- Überschreiten bei einer Schweinemastanlage in einem Zeitraum von mehreren Jahren die erzeugten Vieheinheiten deutlich die zulässigen Vieheinheiten, so handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, wenn dem eindeutige Umstrukturierungsmaßnahmen zugrunde liegen.
- Von einer nachhaltigen Betätigung im Sinne eines Gewerbebetriebes ist bei eindeutigen Umstrukturierungsmaßnahmen bereits bei Einleitung der Maßnahme auszugehen.
Normenkette
EStG § 13; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStDV § 1 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
1997, 1998
Nachgehend
BFH (Rücknahme vom 22.07.2004; Aktenzeichen IV B 203/02) |
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1998 durch einen Schweinemastbetrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aber solche aus Gewerbebetrieb erzielt hat.
Der Kläger bewirtschaftet seit 1987 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer selbst bewirtschafteten Fläche zwischen 156 und 162 Hektar. Im Eigentum des Klägers standen zudem 4 Schweinemastställe mit einer Gesamtkapazität von 4400 Mastplätzen. Ab Februar 1989 betrieb er die Schweinemast zunächst in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Zum 1. Juli 1990 gründete er mit seiner Ehefrau die A. GmbH, an der der Kläger zu 5/7 und seine Ehefrau zu 2/7 beteiligt waren. Bis einschließlich 31.12.1995 verpachtete der Kläger die 4 Schweinemastställe an die A. GmbH. Die GmbH wurde wegen Überschuldung zum 31.12.1995 aufgelöst. Ab dem 1. Januar 1996 betrieb der Kläger sodann die Schweinemastanlage mit den 4 Ställen im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
Zum 15.06.1998 gründeten der Kläger und seine Ehefrau die B. Schweinemast GbR. Der Kläger verpachtete 2 der 4 Ställe an die GbR und betrieb selbst die Schweinemast in den anderen 2 Ställen.
Der Kläger erklärte die Einkünfte aus der Schweinemast in den Jahren 1996 bis 1998 als solche aus Land- und Forstwirtschaft. Bei einer Betriebsprüfung im Juli des Jahres 2000 ermittelte der Betriebsprüfer für die Bewirtschaftung der Schweinemastanlage folgende, unstreitige Werte gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG):
Wirtschaftsjahr |
1995/1996 |
1996/1997 |
1997/1998 |
1998/1999 |
Selbstbewirtschaftete Fläche |
156, 89 ha |
155, 48 ha |
162, 60 ha |
158, 27ha |
zulässige Vieheinheiten (VE) |
475 |
474 |
484 |
628 |
verkaufte Schweine |
4521 |
9324 |
8547 |
5429 |
erzeugte VE |
542 |
1119 |
1025 |
922 |
Danach stellte der Betriebsprüfer fest, dass aufgrund der Kapazitäten der Mastanlage die zulässigen VE – Höchstgrenzen überschritten waren.
Aufgrund der Umstrukturierung des Betriebes des Klägers sah er in der Schweinemast ab 1. Januar 1996 einen Gewerbebetrieb. Die Verpachtung der 2 Ställe an die GbR im Juli 1998 sah das Finanzamt als erneuten Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zurück zum landwirtschaftlichen Betrieb an. Für die Zeit von Januar 1996 bis einschließlich Juni 1998 ermittelte er für den Betrieb des Klägers Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1997 und 1998.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Strukturwandel seines Betriebes nicht vorliege, da der landwirtschaftliche Betrieb nicht dauerhaft umstrukturiert worden sei. Seit Gründung der B. Schweinemast GbR zum 15.06.1998 hielten sich die im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers sodann gemästeten Schweine mit 622 VE erneut im Rahmen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die VE-Grenzen des § 13 EStG seien daher nur für 2 Jahre und 6 Monate überschritten worden. Der Kläger ist daher der Auffassung, dass hier keine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit in diesen 2 ½ Jahren ausgeübt worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Gewerbesteuermessbescheide 1997 und 1998 vom 26. Oktober 2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.
Die gehaltenen Tierbestände hätten die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 51 Bewertungsgesetz bestimmten Grenzen nachhaltig überschritten. Nachhaltigkeit sei insbesondere auch dann gegeben, wenn die Tätigkeit auf einen einmaligen Entschluss beruhe, die Durchführung aber mehrere Handlungen erfordere.
Im Streitfall beginne der Gewerbebetrieb danach sofort zum 1. Januar 1996 mit erfolgter Umstrukturierung vom Ackerbaubetrieb zum Schweinemastbetrieb. Der Übergang von der Landwirtschaft zum Gewerbebetrieb beruhe nicht auf einen allmählichen, sondern auf einen sofortigen Strukturwandel. Der Kläger habe entschieden, dass er ab 1. Januar 1996 die Bewirtschaftung der Schweinemastanlage selbst übernehme. Damit habe der Kläger seinen bestehenden Betrieb um die Tierhaltung einschneidend erweitert. Allein dieser Beschluss für sich begründe den Tatbestand der Nachhaltigkeit. Die gravierende Änderung der Tierhaltung habe für den Kläger zur Folge, dass die Änd...