vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 32/20)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entfernungspauschale oder Reisekosten bei Fahrten von Zeitarbeitern zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
Leitsatz (redaktionell)
Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, können auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte geltend machen, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 4; FGO § 100 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
2014
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen Fahrten mit dem PKW zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeit im Streitjahr 2014 nur mit der Entfernungspauschale oder nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen kann.
Die Kläger sind im Streitjahr 2014 zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Die Klägerin war als Arbeitnehmerin tätig. Der Kläger befand sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu dem Zeitarbeitsunternehmen A, Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2012, Vertragsbeginn 1. Februar 2012. Nach diesem Arbeitsvertrag sollte der Kläger als überbetrieblicher Mitarbeiter bei Kunden von A eingesetzt werden, ohne dass dadurch ein Vertragsverhältnis zu dem jeweiligen Kunden begründet werden sollte.
Im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag schloss der Kläger weitere Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag mit A. In einer ”Ergänzung zum Arbeitsvertrag“, einer ”Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag“ und einer ”Zusatzvereinbarung Einsatzbezogene Aufwendungen“, sämtlich vom 24. Januar 2012, waren u.a. Zuschläge, Zulagen und Prämien sowie der Ersatz einsatzbezogener Aufwendungen für den Einsatz des Klägers bei B vereinbart. Für die Dauer des Einsatzes des Klägers bei B stand dem Kläger eine einsatzbezogene Vergütung von 16,47 €/Stunde zu, anstelle der im Arbeitsvertrag mit A vereinbarten Vergütung in Höhe von 11,92 €/Stunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftlichen Vereinbarungen, die in Kopie zur Gerichtsakte gelangt sind, Bezug genommen.
Eingesetzt war der Kläger dann vereinbarungsgemäß ab Vertragsbeginn im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zu A ausschließlich und durchgängig als CNC-Fräser bei B. Das Leiharbeitsverhältnis des Klägers war nach den zwischen B (Entleiher) und A (Verleiher) geschlossenen Vereinbarungen befristet. Der weitere Einsatz des Klägers bei B war also davon abhängig, dass B nach Ablauf der jeweiligen Frist mit A ein weiteres (befristetes) Leiharbeitsverhältnis begründete. Dies ist bis über das Streitjahr hinaus stets geschehen. Im Streitjahr selbst war der Kläger zunächst für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September und danach vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember im Rahmen eines befristeten Leiharbeitsverhältnisses zwischen A und B tätig.
Der Kläger fuhr arbeitstäglich mit seinem privaten PKW von seiner Wohnung zu B, dies war im Streitjahr an 239 Tagen, die einfache Entfernung betrug 36 km. Hierfür bekam er im Streitjahr einen steuerfreien Fahrtkostenersatz in Höhe von 462 €.
Die Kläger gaben ihre gemeinsame Einkommensteuererklärung für das Streitjahr im Folgejahr 2015 ab. Darin machte der Kläger für seine Fahrten von der Wohnung zu seinem Einsatzort bei B Werbungskosten in Höhe von 5.162,40 € geltend. Der Kläger hatte diesen Betrag für seine Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen wie folgt errechnet:
478 Fahrten (239 Arbeitstage je 2 Fahrten) x 36 km x 0,30 €/km = 5.162,40 €
Der Beklagte folgte der Einkommensteuererklärung insoweit nicht, als er die Fahrten des Klägers zu seiner Arbeit als solche zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansah, für die ein Werbungskostenabzug nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 €/Entfernungskilometer (E-km) in Betracht komme. Im Einkommensteuerbescheid vom 4. November 2015 berücksichtigte der Beklagte dementsprechend hierfür nur Werbungskosten in Höhe von 2.581,20 € (239 Arbeitstage x 36 E-km x 0,30 €/E-km).
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Die Kläger sind weiterhin der Auffassung, für die Fahrtkosten des Klägers sei ein Werbungskostenabzug in Höhe von 0,30 €/km anzusetzen. Der Einsatzort des Klägers im Streitjahr, die Firma B, sei nicht als erste Tätigkeitsstätte des Klägers anzusehen. Der Kläger habe als Arbeitnehmer einer Zeitarbeitsfirma vielmehr keine erste Tätigkeitsstätte. Denn er werde nur jeweils befristet entliehen. Die Firma B habe den Kläger zwar bereits seit dem Jahr 2012 entliehen, aber stets nur befristet. Auch im Streitjahr habe es wieder zwei Befristungen gegeben. Deshalb sei eine dauerhafte Zuordnung des Klägers zu betrieblichen Einrichtungen von B nicht gegeben. Für Fälle einer sog. Kettenabordnung bestätige das Schreib...