rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Repräsentationseigenverbrauch durch das Betreiben eines Pferderennstalls

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Durch das Betreiben eines Pferderennstalls wird kein Repräsentationseigenverbrauch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1993 verwirklicht.
  2. Der Betrieb eines Pferderennstalls ist kein ähnlicher Zweck i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG.
  3. Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ist jedenfalls dann einschränkend auszulegen, wenn weder die Repräsentation noch die Freizeitgestaltung des Stpfl. bei Ausübung der Betätigung im Vordergrund stehen. Ist ein Betrieb ausschließlich auf die Zucht von Rennpferden etc. und deshalb gerade nicht auf einen neben dem Betriebsgegenstand liegenden repräsentativen privaten Zweck ausgerichtet, fallen die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ausschließlich für Zwecke an, die gerade dem Ziel der unternehmerischen Betätigung entsprechen.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

1996

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit einem von dem Kläger betriebenen Pferderennstall ein Repräsentationseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c) UStG 1993 anzunehmen ist.

Der Kläger erzielt Einnahmen aus einem Pferderennstall, der einkommensteuerrechtlich als sog. „Liebhabereibetrieb” qualifiziert wurde. Umsatzsteuerlich erzielt er neben den Erlösen aus Pferderennen noch Umsätze aus einer Pferdezucht (Gestüt) und aus Vermietung und Verpachtung.

In der Umsatzsteuererklärung für 1996 gab er Umsätze aus dem Pferderennstall in Höhe von 94.745 DM an. Gleichzeitig begehrte er den Abzug von Vorsteuerbeträgen in Höhe von 23.392 DM für die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Zusammenhang mit den Aufwendungen aus dem Betrieb des Rennstalls.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA) vertrat die Ansicht, dass hinsichtlich des Pferderennstalls ein Repräsentationseigenverbrauch anzunehmen sei. Er änderte deshalb die Umsatzsteuerfestsetzung mit Bescheid vom 11.10.1999 gem. § 164 Abs. 2 AO, indem er einen mit 15 % zu versteuernden Repräsentationseigenverbrauch in Höhe von 61.206,20 DM berücksichtigte.

Der hiergegen erhobene Einspruch führte im Einspruchsbescheid zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für den Repräsentationseigenverbrauch auf 155.951,20 DM. Auf die entsprechende Verböserung hatte der Beklagte zuvor hingewiesen. Mit dieser Änderung wurden die für den Rennstall in Abzug gebrachten Vorsteuerbeträge von 23.392 DM vollständig neutralisiert.

Der Beklagte begründete seinen Einspruchsbescheid damit, dass das Betreiben eines Pferderennstalls einen „ähnlichen Zweck” im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG zum Gegenstand habe. Aus diesem Grunde seien die Voraussetzungen für einen Repräsentationseigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c UStG 1993 erfüllt. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem BMF-Schreiben IV D 1 – S 7303a – 5/00 v. 14.7.2000, das zu der Norm des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 ergangen sei: Die in diesem Erlass aufgestellten Grundsätze seien zwar auch auf die Vorgängervorschrift (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c UStG 1993) anwendbar; auch komme nach diesem Schreiben die vollständige Korrektur der Vorsteuerbeträge dann nicht in Betracht, wenn sich die unternehmerische Tätigkeit in der Pferdezucht und der Teilnahme an Pferderennen erschöpfe, wenn diese Betätigung also die Existenzgrundlage des Stpfl. darstelle. Eine derartige Fallgestaltung sei jedoch vorliegend nicht gegeben, denn der Kläger betreibe weitere Unternehmensbereiche, so dass hier gerade nicht seine gesamte unternehmerische Tätigkeit auf das Betreiben eines Rennstalls gerichtet sei.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Während des Klageverfahrens wurde der Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 11.10.1999 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 30.11.2000 im Anschluss an eine Außenprüfung durch Bescheid vom 21.2.2002 geändert. Die Feststellungen der Außenprüfung, die zu einer Umsatzsteuer-Zahllast von nunmehr insgesamt 50.504,90 € führten, sind unbestritten geblieben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er keinen Repräsentationseigenverbrauch getätigt habe. Das BMF-Schreiben vom 14.7.2000 dürfe nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass der Vorsteuerabzug nur deshalb zu versagen sei, weil ein Unternehmer mehrere Unternehmensbereiche betreibe. Anderenfalls wäre die in dem Erlass geregelte Ausnahme lediglich auf einen geringen Teil der Steuerpflichtigen anwendbar. Da jedoch ein Regelungsbedarf für einen derartig kleinen Personenkreis nicht bestehe, müsse die Ausnahme jeden Unternehmer betreffen, der neben einem Pferderennstall noch weitere Unternehmensbereiche betreibe. Außerdem sei in diesem Erlass als ähnlicher Zweck im Sinne von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nur die Reitpferdezucht und gerade nicht - wie vorliegend – die Rennpferdezucht genannt.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 1996 i.d.F 21.2.2002 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer um 23.392 DM (=11.960,14 €) herabgesetzt wi...

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