rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Baukostenzuschüsse als nachträgliche Anschaffungskosten. Einkünftefeststellung 1984
Tenor
Unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 19. Juli 1988 und Änderung des Feststellungsbescheides 1984 vom 7. Februar 1986 wird der Verlust der … GbR aus Land- und Forstwirtschaft für den Feststellungszeitraum 1984 um insgesamt 1.047,93 DM erhöht. Der weitere Verlust von 1.047,93 DM ist je zur Hälfte dem Kläger und der Beigeladenen zu 1.) als Rechtsnachfolgerin des … sen. zuzurechnen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selber.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob (Baukosten-)Zuschüsse als nachträgliche Anschaffungskosten für Molkerei-Genossenschafts-Geschäftsanteile zu aktivieren sind und ob und inwieweit ihr Wert abzuschreiben ist.
Kläger ist der frühere Junior-Gesellschafter der bis zum 1.7.1985 betriebenen BGB-Gesellschaft …. Der am 23.4.1988 verstorbene … und dessen Hoferbe und hier klagende Sohn … hatten sich zum 1.7.1983 zu dem Zweck zusammengeschlossen, von da an den dem Seniorpartner (Vater) gehörenden Hof in … zur Größe von insgesamt 220 ha zusammen in Form einer GbR zu bewirtschaften. Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 1.7.1983 brachte der Seniorpartner insbesondere die Gebrauchs- und Nutzungsvorteile seines Betriebes sowie sämtliches vorhandene tote und lebende Inventar im Wege des Leihverhältnisses zum Buchwert per 30.6.1983 als Schätzungswerte in die Gesellschaft ein. Der Juniorpartner stellte gem. § 3 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft seine volle Arbeitskraft für die geschäftliche und technische Leitung des gemeinschaftlichen Betriebes zur Verfügung. Das Wirtschaftsjahr des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der GbR lief jeweils vom 1.7. bis 30.6. des Folgejahres. Der Gewinn würde nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.
Zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehörten auch Geschäftsanteile an der … e.G. Genossenschaft …, deren Rechtsnachfolgerin die Beigeladene zu 2.) ist. Nach § 2 Abs. 2 der Genossenschafts-Satzung vom 7.5.1981 (fortan Satzung) handelt es sich bei der Genossenschaft um eine Erzeugergemeinschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 des Marktstrukturgesetzes. Als Zusammenschluß von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe paßt sie die Erzeugung und den Absatz von Milch- und Milcherzeugnissen den Erfordernissen des Marktes an. Die Genossenschaft legt Erzeugungs-, Qualitäts- und Verkaufsregeln fest und überwacht deren Einhaltung. Der Genossenschaftsanteil vermittelt das Recht, nach Maßgabe der Satzung und des Genossenschaftsgesetzes die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen – § 11 a) Satzung –, insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen oder Beschlüsse am Reingewinn oder an sonstigen Ausschüttungen (genossenschaftliche Rückvergütungen) teilzunehmen – § 11 e) Satzung – und entsprechend den Geschäftsanteilen Milch anliefern zu dürfen – § 37 Abs. 3 Satzung – bzw. zu müssen – § 12 f) Satzung –. Nach der am 7.5.1981 gültigen Satzung betrug gem. § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Satzung der Geschäftsanteil je angefangene 4000 kg/l jährlich Milchanlieferung bzw. je gehaltene Milchkuh 400 DM und hatte jedes Mitglied die Pflicht, diese Geschäftsanteile zu erwerben. Eine Nachschußpflicht bestand gem. § 40 Satzung nicht. Gem. § 12 i) und § 12 j) Satzung waren aber Genossen verpflichtet, von der Genossenschaft festgesetzte besondere „Kostenbeiträge” und („Rücklage-)Eintrittsgelder” zu zahlen. Ein ausscheidendes Mitglied hatte gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Satzung Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Nach § 37 Abs. 4 Satzung bildeten die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes, daß dieses im Falle des Ausscheidens aus der Genossenschaft gem. § 6 Abs. 1 Satzung auf andere Genossen übertragen konnte.
Im Wirtschaftsjahr 1983/1984 zahlte die GbR an die Genossenschaft Zuschüsse von 1.154,92 DM, im Wirtschaftsjahr 1984/85 von 940,93 DM für von der Genossenschaft erforderlich gehaltene Investitionen. Mit Abgabe der Feststellungserklärung 1984 und der Abschlußunterlagen für 1983 und 1984 beantragten die BGB-Gesellschafter für die Wirtschaftsjahre 1983/1984 und 1984/1985, die Zuschüsse als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Diese Zuschüsse seien mit einem festgelegten Pfennigbetrag/kg der abgelieferten Milch errechnet und vom jeweiligen Auszahlungspreis der Milch einbehalten worden. Wenn steuerlich das Milchentgelt ungekürzt als Betriebseinnahme erfaßt werde, müsse das in Form des Zuschusses nicht ausgezahlte Milchentgelt als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Zur Zahlung des jeweiligen Zuschusses seien die Genossen durc...