Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug; Option zur Steuerpflicht gem. § 9 Abs. 1 UStG; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug; Unternehmereigenschaft; Ausgangsumsatz; Optionserklärung
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Frage, ob eine den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschließende Verwendung vorliegt, kommt auf die tatsächliche erstmalige Verwendung, nicht aber auf die beabsichtigte Verwendung an.
- Das Fehlen von Ausgangsumsätzen steht der Annahme der Unternehmereigenschaft und der Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht entgegen.
- Die Option zur Steuerpflicht i.S.v. § 9 Abs. 1 UStG setzt eine in sich widerspruchsfreie Optionserklärung voraus. I.d.R. erfolgt diese durch Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen an die Leistungsempfänger und Anmeldung der Umsätze als steuerpflichtig.
- Die vom Willen des Gesetzgebers ausgehende Auslegung des § 27 Abs. 2 UStG führt zu einem eingeschränkten Anwendungsbereich dieser Norm.
Normenkette
UStG § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 1, § 27 Abs. 2
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Finanzierungs-, Immobilien- und Beratungsunternehmen in der Rechtsform der GmbH. Geschäftsführer ist der Diplom-Ingenieur K. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. August 1995 veräußerte K. ein ihm gehörendes Grundstück an die K.. Heizung/Sanitär GmbH, deren Geschäftsführer er ebenfalls ist. Für die K.B. Heizung/Sanitär GmbH wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienwohnhaus, einem Flachgebäude und einer Scheune bebaut. Das Mehrfamilienhaus besteht aus sechs Wohneinheiten mit einer Wohnfläche von insgesamt 333,49 qm. Das Flachgebäude ist ursprünglich als Bürogebäude errichtet worden, später teilweise in Wohnraum umgewandelt worden. Nunmehr befinden sich dort eine Wohneinheit mit 90,00 qm und ein Büro mit 35,70 qm. Der Umbau wurde vor dem 11. November 1993 begonnen und Mitte 1994 fertiggestellt. Auch die Scheune wurde zum Teil in Wohnraum umgebaut bzw. durch entsprechende Anbauten erweitert. Die Umgestaltung in Wohnraum hat vor dem 11. November 1993 begonnen. Es befinden sich dort nunmehr 11 Wohneinheiten mit einer Wohnfläche von insgesamt 697,85 qm. Der Rest der Scheune steht als Betriebsgebäude zur Verfügung. Die Wohnräume in den drei Gebäuden sind vermietet.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. Juli 1996 erwarb die Klägerin das Grundstück von der K.B. Heizung/Sanitär GmbH zum Preis von 782.608,69 DM zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 117.391,31 DM. Im Hinblick auf die Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf den in Kopie zu den Gerichtsakten Vertragstext Bezug genommen.
Mit Rechnung vom 31. Dezember 1996 stellte die K.B. Heizung/Sanitär GmbH der Klägerin eine Rechnung aus, in der sie ihr
782.608,70 DM |
Grundstückskaufpreis |
40.500,00 DM |
Zinsen für eine Zahlungsstundung bis 31. März 1997 und |
123.466,30 DM |
Umsatzsteuer |
in Rechnung stellte. Die K.B. Heizung/Sanitär GmbH führte die von ihr ausgewiesene Umsatzsteuer nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten nicht an das Finanzamt ab.
Mit ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1996 machte die Klägerin u.a. die Vorsteuern aus dem Grundstückserwerb und der Zahlungsstundung in Höhe vom 123.466,30 DM geltend. Der Beklagte folgte der Steuererklärung im Bescheid vom 17. Dezember 1997 nicht, erkannte die Vorsteuern in Höhe von 123.466,30 DM nicht an und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.
Hiernach richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage. Zu deren Begründung trägt die Klägerin vor, sie habe zur Steuerpflicht ihrer Vermietungsumsätze optiert und führe seit dem Grundstückserwerb Umsatzsteuer auf die Vermietungsleistungen ab. Außerdem beabsichtige sie, die Klägerin, das Grundstück an einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer für dessen Unternehmen zu veräußern. Damit seien die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt.
Der Vorsteuerausschluss des § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG komme nicht zum Tragen, weil die K.B. Heizung/Sanitär GmbH auf die Steuerbefreiung des Grundstücksverkaufs wirksam verzichtet habe. Die Möglichkeit zum Verzicht auf die Steuerbefreiung sei auch nicht durch § 9 Abs. 2 UStG ausgeschlossen. Die Neufassung dieser Regelung gelte erst für Gebäude, mit deren Errichtung vor dem 11.11.1993 begonnen worden sei. Das aber sei bei der gesamten Bebauung des erworbenen Grundstücks nicht der Fall. Außerdem werde das Grundstück nur zu etwa 60 v.H. an Nichtunternehmer vermietet. Im übrigen werde es von der Klägerin nicht genutzt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Umsatzsteuerbescheid vom 17. Dezember 1997 und den Einspruchsbescheid vom 15. September 1998 zu ändern und weitere Vorsteuern in Höhe von 123.466,30 DM zum Abzug zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrags nimmt er Bezug auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid vom 15. September 1998.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Steuerakten zu Steuer-Nr. ... sowie die Gerichtsakten verwiesen.
Der Ges...