Sollten die AK/HK der Ersatzimmobilie den aus der Veräußerung der Alt-Immobilie erzielten Erlös in der Summe überschreiten,
- würde dies den Eigentümer insoweit mit eigenen Aufwendungen belasten und
- der Nießbraucher würde im Ergebnis nicht die gesamten AK/HK tragen.
"Partieller" Zuwendungsnießbrauch: Sofern der Nießbraucher aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung der Grundstücke Einkünfte erzielt, läge dann hinsichtlich der vom Eigentümer getragenen AK/HK ein Zuwendungsnießbrauch vor:
- Insoweit wären die Nießbraucher nicht AfA-berechtigt, da ihnen keine abschreibungsfähigen Aufwendungen entstanden wären.
- Der Eigentümer hätte zwar die grundsätzlich abschreibungsfähigen AK/HK getragen, könnte eine AfA aber mangels Einkünfteerzielung ebenfalls nicht steuerlich geltend machen.
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