FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 9.10.2018, o. Az.
Meine Bekanntmachung vom 20.8.2018 (MBl. NRW. S. 500) wird aufgehoben. Aufgrund kommunaler Rückmeldungen werden in Nummer 2 der Buchstabe b und in Nummer 3 die Sätze 2 und 5 geändert. Die Bekanntmachung erhält folgende Fassung:
1. Ausgangslage
Nach dem geltenden Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern ist die Bekanntgabe oder Zustellung der von den Finanzämtern erlassenen Gewerbesteuermessbescheide den hebeberechtigten Gemeinden übertragen. Hierzu werden
die Gewerbesteuermessbescheide den Kommunen zur Bekanntgabe zugeleitet
beziehungsweise alternativ im Rahmen der Datenübermittlung zur Gewerbesteuer zu jedem Steuerfall
- die Daten der Messbetragsfestsetzung in strukturierter Form (Satzarten 50xx)
- die Druckdaten zum Gewerbesteuermessbescheid (Satzarten 61xx)
übermittelt.
2. Änderungen
Mit dem in den Landtag eingebrachten „Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften” soll sich die Rechtslage ab dem 1.1.2019 ändern.
Ab diesem Zeitpunkt werden Gewerbesteuermessbescheide ausschließlich durch die Finanzverwaltung bekannt gegeben. Eine Bekanntgabe durch die Kommune ist dann nicht mehr zulässig. Für die Kommunen bedeutet das eine große Entlastung, da sie künftig nur noch ihren eigenen Gewerbesteuerbescheid und nicht mehr zusätzlich den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts bekanntzugeben brauchen.
Unabhängig davon werden die Kommunen weiterhin über den Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids informiert, denn sie benötigen diese Informationen als Grundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer:
Nicht an der Datenübermittlung beteiligte Kommunen erhalten an Stelle des Messbescheids künftig eine „Mitteilung über den Gewerbesteuermessbetrag”. Diese Mitteilung ist eine Abschrift des Messbescheids und für die Kommune selbst bestimmt
(und nicht dem Gewerbesteuerbescheid beizufügen).
- Für die an der Datenübermittlung beteiligten Kommunen entfallen vorübergehend die Satzarten 61xx (Druckdaten zum Gewerbesteuermessbescheid). Alle anderen Satzarten 50xx werden auch künftig geliefert. In diesen Satzarten sind die für die Kommune notwendigen Informationen, wie zum Beispiel das Versanddatum des Bescheides, die Höhe des Gewerbesteuermessbetrags und weitere Werte enthalten. Nach technischer Realisierung soll in der Satzart 61xx künftig ein Abbild der „Mitteilung über den Gewerbesteuermessbetrag” geliefert werden. Dies wurde kommunalseitig gewünscht, um beispielsweise einen lesbaren Nachweis im Belegarchiv beziehungsweise Dokumentenmanagementsystem ablegen zu können. Bis zum Einsatz dieser Leistung erhalten auch die an der Datenübermittlung angeschlossenen Kommunen die „Mitteilung über den Gewerbesteuermessbetrag” in Papierform. Da die Satzarten 50xx unverändert bleiben und lediglich die Satzarten 61xx vorübergehend entfallen, wird es zur Umstellung des Verfahrens keine Testlieferung an die Gemeinden geben. Die zeitliche Abfolge der Datenübermittlung bleibt unverändert bestehen.
3. Termine
Um eine rechtssichere Bekanntgabe der Gewerbesteuermessbescheide zu gewährleisten, muss die bisherige Form der Übermittlung an die Kommunen rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung auslaufen.
Es ist beabsichtigt, ab Ende Oktober 2018 den Kommunen
- an Stelle der Gewerbesteuermessbescheide die Mitteilungen über den Gewerbesteuermessbetrag zuzuleiten;
- im Rahmen der Datenübermittlung die Satzarten 61xx vorübergehend nicht mehr zu übermitteln.
Gewerbesteuermessbescheide, die das Finanzamt vor dem Umstellungstermin an die Kommune übersandt hat, sind durch die Kommune bis spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bekanntzugeben. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht versandte Gewerbesteuermessbescheide sind dem zuständigen Finanzamt zurück zu senden. Diese Rücksendung muss – auch bei den Gemeinden, die an der Datenübermittlung teilnehmen – in Form eines auf Papier ausgedruckten Gewerbesteuermessbescheides erfolgen.
Damit eine störungsfreie Entwicklung der Programmerweiterungen seitens der Finanzverwaltung sichergestellt werden kann, werden bis Ende 2018 keine neuen Kommunen in das Verfahren für die elektronische Datenübermittlung mehr aufgenommen.
Bei noch bestehenden Fragen können Sie sich per Mail an BekanntgabeGewStMB@fv.nrw.de wenden.
Normenkette
RealStG NW § 2