Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung gehört das Nutzungsrecht aus dem Leasingvertrag nicht zum Betriebs- bzw. Unternehmensvermögen, wenn das Leasingfahrzeug schon vor Vertragsablauf nicht mehr betrieblich genutzt wird. Ein Fahrzeug des Privatvermögens kann nicht nachträglich ins Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, dass das Fahrzeug nur mit Verlust veräußert werden kann.
Sachverhalt
Der Kläger, Unternehmensberater mit Einnahmen-Überschussrechnung, ersetzte am 8.5.2002 sein bisheriges Leasingfahrzeug durch ein neues. Für das bisherige Fahrzeug wurden die Leasingraten und laufenden Kosten (Versicherung etc.) weiter als Betriebsausgabe behandelt. Ende 2002 wurde das Fahrzeug vom Leasingunternehmen erworben und im Juni 2003 verkauft. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug und behandelte sowohl den Kauf als auch den Verkauf ertrag- und umsatzsteuerlich als Privatvorgang. Mit der Klage macht der Kläger geltend, dass das Nutzungsrecht am Fahrzeug Betriebsvermögens darstelle. Er habe das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit für sein Unternehmen erwerben wollen, um ihn dann gewinnbringend zu veräußern. Dabei sei es irrtümlicherweise als Anlagevermögen behandelt worden. Im Klageverfahren wurde beantragt, das Fahrzeug als Umlaufvermögen zu behandeln so dass die Anschaffungskosten und die laufenden Kosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben und die Umsatzsteuer auf den Erwerbsvorgang Vorsteuer darstellen. Das Finanzamt sah in der außerbetrieblichen Nutzung eine Entnahme des Nutzungsrechts. Der Anschaffungsvorgang sei nicht betrieblich veranlasst, weil das Fahrzeug nicht betrieblich verwendet worden sei.
Entscheidung
Die aus dem Leasingvertrag resultierenden Rechte gehörten bis zum 8.5.2002 zum Betriebsvermögen des Klägers. Danach waren sie der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Die bis zum Verkauf erfolgte Nutzung des Fahrzeugs (Pflege und Bereithalten zum Verkauf) stand in keinem Zusammenhang mit dem Betrieb des Klägers. Ein solcher kann auch nicht durch eine, nach außen nicht dokumentierte Gewinnerzielungsabsicht durch den Verkauf hergestellt werden. Damit hat bis zum Ende des Leasingvertrags das Nutzungsrecht nicht mehr betrieblichen Zwecken gedient. Das an die Stelle des Nutzungsrechts tretende Fahrzeug ist somit als Privatvermögen erworben worden. Eine Einlage in das Betriebsvermögen ist nicht erfolgt.
Link zur Entscheidung
FG des Saarlandes, Urteil vom 29.09.2009, 1 K 2247/06