BFH-Kommentierung - Leasingsonderzahlung

Mit einer Frage der Zuordnung einer Leasingsonderzahlung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten im Rahmen einer Nutzungseinlage hatte sich der BFH in einer Entscheidung auseinander zu setzen.

Praxis-Hinweis: Leasingsonderzahlung über die Laufzeit des Vertrags zu verteilen

Die Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 12.3.2024, VIII R 1/21) hat einige interessante Aspekte zum Inhalt im Zusammenhang mit der Bewertung einer Nutzungseinlage eines teilweise betrieblich genutzten Fahrzeugs.

So hat sich der BFH etwa auch zu dieser Frage geäußert:

Gehört die Leasingsonderzahlung zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs oder zu den Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts?

Das wurde in beiden Fällen verneint.

Zentral ist dann aber die Aussage, dass

  • die Sonderzahlung nicht im Jahr des Abflusses in voller Höhe geltend gemacht werden kann,
  • sondern über die Laufzeit des Vertrages linear verteilt werden muss.

Wirtschaftlich betrachtet mag diese Ausnahme vom Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG, das die Grundlage der Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung ist, gerechtfertigt sein. Schließlich soll eine Leasing-Sonderzahlung dazu führen, dass die laufenden monatlichen Raten niedriger ausfallen. Aus dem Gesetz lässt sich diese Ausnahme allerdings nur bedingt herleiten. Wie dem auch sei. In der Praxis wird die Rechtsprechung des BFH zu berücksichtigen sein.    

Finanzamt lehnte den 84 %-igen Betriebsausgabenabzug der Leasingsonderzahlung ab

Der Kläger erzielte im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Im Rahmen der Nutzung eines Leasingfahrzeugs, das er betrieblich und privat nutzte, zahlte er eine Leasing-Sonderzahlung i.H.v. rund 43 TEUR . Diese machte er im Streitjahr zu rund 84 % als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt erkannt jedoch nur 1/36 der Leasing-Sonderzahlung als Betriebsausgabe an, da die Laufzeit des Leasingvertrages 36 Monate betrug. Im finanzgerichtlichen Klageverfahren hatte der Kläger nur teilweise Erfolg, so dass der Kläger sich an den BFH wandte.

BFH: Leasingsonderzahlung ist  zeitraumbezogen aufzuteilen

Der BFH wies jedoch die Revision zurück. Nach Ansicht des BFH ist die Leasingsonderzahlung zeitraumbezogen aufzuteilen. Da durch die Zahlung im Dezember 2013 eine Vorauszahlung für den gesamten Leasingzeitraum von 36 Monaten erfolgt ist, ist diese linear über den gesamten Vertragszeitraum zu verteilen. Die Sonderzahlung mindert nämlich nach dem Leasingvertrag die monatliche Rate. Auf den Abflusszeitpunkt kommt es damit nicht an.