OFD München, Verfügung v. 19.3.1998, S 2135 - 18/3 St 426
Umfang des dazugehörenden Grund und Bodens i.S.d. § 52 Abs. 15 EStG
Im Einvernehmen mit Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Bemessung des Umfangs des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens i.S. d. § 52 Abs. 15 EStG wie folgt Stellung genommen:
1. Allgemeine Grundsätze
Nach § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG kann für eine Wohnung des Betriebsvermögens, die unter die Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 Satz 2 ff. EStG fällt, der Wegfall der Nutzungswertbesteuerung beantragt werden. Der Antrag bewirkt, daß die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Nutzungswert letztmals angesetzt wird, als entnommen gelten; der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz § 52 Abs. 15 Satz 6 und7 EStG). Der Umfang des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens i.S. d. § 52 Abs. 15 EStG richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Entnahmezeitpunkt sowie nach der künftigen Nutzung.
Zur Wohnung gehören folgende Teile des Grund und Bodens:
- Die mit dem Wohngebäude überbaute Fläche mit einem nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu ermittelnden Umgriff (z.B. Abstandsflächen und Seitenstreifen),
- Zugänge, Zufahrten und Steilflächen, die zu mehr als 90 % der Wohnung dienen,
- Gartenflächen (Vor- und Nutzgärten, Hausgärten) im ortsüblichen Umfang.
2. Beschreibung der Gartenflächen
Die Gartenflächen umfassen,
3. Enger räumlicher Zusammenhang von Gartenflächen und Wohngebäuden
Gartenflächen gehören nur zur Wohnung, wenn sie in einem engen räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Gartenfläche auf dem Hofgrundstück belegen ist. Ist die Gartenfläche zwangsläufig vom Wohngebäude (Hofgrundstück) getrennt – z.B. weil das Wohngebäude und die Gartenfläche durch eine öffentliche Straße geteilt sind oder der Nutzgarten wegen der beengten Lage des Hofgrundstücks auf dem nächstgelegenen Grundstück angelegt ist –, ist die räumliche Trennung unschädlich, wenn im Einzelfall feststeht, daß die Fläche tatsächlich als echter Nutz- oder Hausgarten zu mehr als 90 % privat genutzt wird.
4. Steuerfreie Entnahme
Die im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens umfaßt nur die für ihre private Nutzung erforderlichen und üblichen Flächen. Dabei ist auch deren künftige Nutzung zu berücksichtigen. Die steuerfreie Entnahme weiterer Flächen ist selbst dann ausgeschlossen, wenn diese im Entnahmezeitpunkt als Hausgarten genutzt werden ( BFH vom 24.10.1996, IV R 43/95, BStBl 1997 II S. 50). Dies gilt insbesondere, soweit Teilflächen parzelliert wurden und dadurch ein verkehrsfähiges Grundstück entstanden ist, das in absehbarer Zeit einer anderen Nutzung, z.B. als Bauland, zugeführt werden kann.
Beträgt die vom Steuerpflichtigen als Garten bezeichnete und genutzte Fläche nicht mehr als 1.000 qm, kann in der Regel der erklärten Zuordnung zur Wohnung gefolgt werden. Die Grenze von 1.000 qm gilt für das Wohngebäude als Ganzes, unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Wohnungen, und ist eine Aufgriffsgrenze. Wird sie nicht nur geringfügig überschritten, so ist unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu prüfen, ob eine Gartenfläche im Sinne der Tz. 2 und 3 vorliegt. Das Merkmal der üblichen Größe von Gartenflächen ist nach den örtlichen Verhältnissen bei landwirtschaftlichen Wohngebäuden zu berücksichtigen. Liegen Anhaltspunkte vor, daß die Nutzung als Gartenflächen künftig entfällt, ist die Grenze von 1.000 qm nicht anzuwenden.
5. Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen
Dient ein Gebäude sowohl Wohnzwecken des Betriebsleiters oder Altenteilers als auch betrieblichen Zwecken, z.B. durch Nutzung als Büroflächen (notwendiges Betriebsvermögen) oder durch Vermietung an Dritte (gewillkürtes Betriebsvermögen), ist der zur Wohnung gehörende Teil des Grund und Bodens i.S.d. Tz 1 Buchst. a durch entsprechende Aufteilung zu ermitteln. Aufteilungsmaßstab ist in der Regel das Verhältnis der jeweiligen Nutzflächen des Gebäudes.
6. Errichtung von neuen Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen
Bei Entnahme von Grund und Boden im Zusammenhang mit der Errichtung von neuen Betriebsleiter- und Altenteilerwohnungen i.S.d. § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG sind Tz. 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
7. Wesentliche Erweiterungen des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens
Sind nach d...