Entscheidungsstichwort (Thema)
Werkvertrag: Anspruch des Bestellers auf Rückzahlung einer versehentlich doppelt geleisteten Abschlagszahlung
Leitsatz (amtlich)
Leistet der zu Abschlagszahlungen verpflichtete Besteller versehentlich eine Abschlagszahlung doppelt, so ist diese Überzahlung auf Grund der vertraglichen Beziehung der Parteien und des vorläufigen Charakters von Abschlagszahlungen im Rahmen der Schlussrechnung auszugleichen. Bereicherungsrechtliche Vorschriften sind auch bei versehentlichen Doppelleistungen von Abschlagszahlungen nicht anwendbar.
Normenkette
BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, § 199 Nr. 2, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 631 Abs. 1, § 812 Abs. 1 S. 1, § 812 1. Fall; ZPO § 167
Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 14.06.2013; Aktenzeichen 8 O 2263/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Bremen vom 14.6.2013, Gesch.-Nr.: 8 O 2263/12, wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 11.748,25 nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2012 zu zahlen.
Wegen der übersteigenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 11.748,25 festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung einer Doppelzahlung in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 1), deren Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, mit der Errichtung eines Lärmschutzwalls in Bremen. Die Beklagte führte die Arbeiten aus und erteilte hierfür zunächst unter dem 8.1.2008 eine Abschlagsrechnung. Diese Abschlagsrechnung ließ die Klägerin durch ihre Fachplaner prüfen, die einen auszuzahlenden Rechnungsbetrag von EUR 11.748,25 errechneten. Diesen Betrag zahlte die Klägerin am 18.2.2008 an die Beklagte zu 1). Am 14.8.2008 überwies die Klägerin den Zahlungsbetrag ein zweites Mal, wobei der Grund der weiteren Zahlung unklar ist.
Im März 2009 übersandte die Beklagte der Klägerin ihre Schlussrechnung, die gezahlte Abschläge nicht berücksichtigte. Die Rechnungsprüfung der Fachplaner der Klägerin ergab einen berechtigten Gesamtsaldo der Beklagten von EUR 32.277,13. Hiervon zogen die Fachplaner die im Februar 2008 geleistete Abschlagszahlung von EUR 11.748,25 ab. Die weitere Zahlung von August 2008 berücksichtigten sie nicht. Den so errechneten Restbetrag von EUR 20.528,86 glich die Klägerin gegenüber der Beklagten anschließend aus.
Erst im Herbst 2012 stellte die Klägerin anlässlich einer Rechnungsprüfung fest, dass die Abschlagsrechnung aus dem Jahre 2008 zweimal angewiesen worden war. Auf eine Aufforderung zur Rückzahlung nebst Fristsetzung vom 12.11.2012 reagierten die Beklagten nicht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch bestehe, dessen Verjährungsfrist frühestens mit Stellung der Schlussrechnung im Jahre 2009 beginne und bei Einreichung der Klage deshalb noch nicht abgelaufen sei.
Die Klägerin hat mit Ihrer am 27.12.2012 eingereichten und am 16.2.2013 zugestellten Klage beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EUR 11.748,25 nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 20.11.2012 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit Urteil vom 14.6.2013 hat das LG Bremen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass sich ein Anspruch der Klägerin allein aus Bereicherungsrecht und nicht aus Vertragsrecht ergebe. Dieser Anspruch sei aber, da die dreijährige Verjährungsfrist mit der Bewirkung der versehentlichen Doppelzahlung im August 2008 zu laufen begonnen habe, mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt. Auf den Zeitpunkt der Erteilung der Schlussrechnung komme es nicht an.
Die Klägerin greift das Urteil des LG in vollem Umfang an. Das LG sei von der Auffassung ausgegangen, dass sich der Erstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ergebe und dieser Anspruch verjährt sei. Diese Ansicht sei aber unzutreffend, denn ein Anspruch auf Rückzahlung eines Überschusses gezahlter Abschlagszahlungen ergebe sich aus dem zugrunde liegenden Bauvertrag. Aus einer Vereinbarung über Abschlagszahlungen im Bauvertrag folge die vertragliche Verpflichtung Auftragnehmers seine Leistungen abzurechnen. Der Auftraggeber habe einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses. Dieser Anspruch entstehe erst nach Vertragsbeendigung mit Stellung der Schlussrechnung und sei vorliegend deshalb nicht verjährt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, in ihrer Schlussrechnung alle empfangenen Abschlagszahlungen zu berücksichtigen. Eine ausdrückliche Vereinbarung über Abschlagszahlungen sei hierfür nicht erforderlich.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des LG abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EUR 11.748,25 nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.1...