Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 04.12.1969; Aktenzeichen 2 O 1282/69) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 2. Zivilkammer, vom 4. Dezember 1969 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten sind Erben der am 10.12.1966 verstorbenen Anna W.. Durch ein Testament aus dem Jahre 1958 wurde die Klägerin als Nießbraucherin für die Dauer ihres Lebens am gesamten Nachlaß der Erblasserin eingesetzt, im übrigen blieb es bei der gesetzlichen Erbfolge. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten besaß eine Generalvollmacht der Erblasserin, die nach ihrem Tode nicht erloschen ist. Er ist von den Beklagten mit der Abwicklung des Nachlasses beauftragt worden. Im Jahre 1969 wurde für die hinterlassenen Grundstücke der Nießbrauchvermerk in die Grundbücher und für weiteres Vermögen in die Bank- und Effektenkonten eingetragen.
Der Nachlaß war noch mit einer zum 20.2.1969 fälligen, zunächst gestundeten Steuerschuld aus einer Veranlagung der Erblasserin für Einkommens-, Kirchen- und Vermögenssteuern belastet. Diese Schuld wurde aus einem Verkauf von nominal DM 4.900,– 6 1/2 %-Anleihen der Deutschen Bundespost von 1967 gedeckt, wobei DM 15,67 an Bankunkosten entstanden. Aus dem übrigen Aktienbesitz der Erblasserin verkauften die Beklagten Bezugsrechte für insgesamt DM 1.505,26. Bei dem Verkauf weiterer Aktien erzielten die Erben Kursgewinne von insgesamt DM 2.237,99.
Die Klägerin hat dem Verkauf der Obligationen der Deutschen Bundespost widersprochen und vorgetragen, die Beklagten hätten landwirtschaftlichen Grundbesitz verkaufen müssen, der eine geringere Rendite als die Anleihen, nämlich nur 5 % jährlich abwerfe und für den hinsichtlich eines Komplexes von 14 Morgen ein ernsthafter Interessent vorhanden gewesen sei, der pro Morgen 1.200,– DM geboten habe und sogar den für die Steuerschuld notwendigen Betrag habe vorschießen wollen. Die Steuerschulden hätten auch mit dem Erlös eines weiteren Grundstücks von 3.618,– DM abgelöst werden können. Aus dem ungerechtfertigten Verkauf der Effekten entgingen der Klägerin 6 1/2 % Zinsen auf 2.700,– DM, d.h. pro Jahre 175,50 DM, zahlbar je 07,75 DM am 30.6. und 31.12. des Jahres. Die Beklagten hätten sich ihr gegenüber wegen der Bankunkosten von 15,67 DM schadensersatzpflichtig gemacht. Da die Bezugsrechte und die Kursgewinne aus Verkäufen von Aktien als Früchte bzw. als Nutzungen der dem Nießbrauch unterfallenden Stammaktien anzusehen seien, ständen der Klägerin die Erlöse aus ihnen zu.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1) an die Klägerin 3.758,92 DM zuzüglich 4 % Prozeßzinsen zu zahlen,
2) an die Klägerin für die Bauer der Laufzeit der Deutschen Bundespost-Anleihe von 1967 jeweils am 30.6. und am 31.12. eines Kalenderjahres, erstmalig jedoch am 31.12.1969 je 87,75 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben vorgetragen, der Wertpapierverkauf sei wegen der nur einstweiligen Stundung der Steuerschuld unvermeidbar gewesen. Da das Grundstück für die Deckung der Verbindlichkeiten viel zu groß gewesen sei und der Käufer einen erheblich unter dem Verkaufswert liegenden preis geboten habe, hätten die Beklagten in Ausübung ihres Auswahlrechts gehandelt. Der Verkauf von Bezugsrechten und weiteren Aktien habe dazu gedient, weitere Nachlaßverbindlichkeiten zu tilgen. Einer Wiederanlage der Bezugsrechte in Wertpapieren habe die Klägerin auch widersprochen, da, sie den vollen Erlös beanspruche. Der Erlös aus den verkauften Bezugsrechten stelle keinen Erlös der Aktien dar und die Kursgewinne seien keine Erträgnisse.
Durch Urteil vom 4.2.1969 hat das Landgericht Bremen, 2. Zivilkammer, die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der Klägerin stünden aufgrund des von ihr geltend gemachten Nießbrauches gegen die Beklagten keine Ansprüche zu. Ein Anspruch auf Zahlung der Bankunkosten und der halbjährlich fälligen Zinsen sei nicht gegeben, da die erzielten Erlöse für die Tilgung weiterer Nachlaßschulden verwendet worden seien. Die Beklagten hätten ihr Auswahlrecht pflichtgemäß gehandhabt, weil der Kaufpreis für das infrage stehende Grundstück zu gering gewesen wäre und der Käufer insgesamt 14 Morgen habe kaufen wollen, was bei der Höhe der offenstehenden Schuld unnötig gewesen wäre. Ein Anspruch wegen des Erlöses aus den Bezugsrechten sei unbegründet, da die Bezugsrechte den Eigentümern zuständen. Eventuell könne sich der Nießbrauch auf den Verkaufserlös aus den. Bezugsrechten erstrecken; ein Zahlungsanspruch bestände aber nicht. Der Anspruch auf Kursgewinne stehe der Klägerin nicht zu. Als Früchte der Aktien im Sinne von § 99 BGB seien nur die Dividenden anzusehen. Ein Gebrauchsvorteil im Sinne von § 100 BGB stellten nur die natürlichen Vorteile aus der tatsächlichen Nutzung eines Rechtes dar, nicht aber der Vorteil, der durch die Verwertung des Rechts erzielt werde.
Gegen das a...