Leitsatz (amtlich)
1. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 InsO hat nicht den Zweck, die Klärung des Standes der Verbindlichkeiten des Schuldners herbeizuführen.
2. Ein Antrag nach § 212 InsO ist nur zulässig, wenn im Einzelnen glaubhaft gemacht wird, dass und ggf. aus welchen Mitteln sämtliche Verbindlichkeiten zu erfüllen sind. Bloße Absichtserklärungen von Kreditgebern, die unter dem Vorbehalt weiterer Prüfungen stehen oder auch nur mit Bedingungen versehen sind, die die tatsächliche Befriedigung sämtlicher Gläubiger in Frage stellen könnten, sind ungeeignet, die Voraussetzungen des § 212 InsO zu erfüllen. Derartige Anträge sind vielmehr unverzüglich zurückzuweisen, um zu verhindern, dass es dem Schuldner gelingt, mittels unzulässiger Einstellungsanträge die Abwicklung des Verfahrens nachhaltig zu gefährden.
3. Anträge auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO, bei denen der Schuldner vorträgt, den Stand der Verbindlichkeiten gar nicht zu kennen, sind von vornherein aussichtslos, da der Schuldner im Einzelnen darlegen muss, aus welchen Gründen gegenwärtig und zukünftig keiner der im Gesetz genannten Eröffnungsgründe besteht. Dazu gehört die Darlegung, dass sämtliche Verbindlichkeiten befriedigt werden können.
Normenkette
InsO §§ 212, 214
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 11.07.2000; Aktenzeichen 2 T 272/00) |
AG Walsrode (Aktenzeichen 11 IN 16/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 11. Juli 2000 wird nicht zugelassen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin, mit der sich die Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft der Schuldnerin gegen die Ablehnung der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO wenden, ist unzulässig. Die Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft der Schuldnerin haben trotz Hinweises des Senats nicht einmal einen begründeten Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO gestellt. Ihr Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels war daher zurückzuweisen und die sofortige weitere Beschwerde selbst als unzulässig zu verwerfen.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft der Schuldnerin, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin aufgrund der Beseitigung der Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung einzustellen. Diesen Antrag haben die Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft knapp einen Monat nach der am 28. April 2000 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Schriftsatz vom 25. Mai 2000 unter Hinweis auf die angebliche Bereitschaft der …, der Schuldnerin und ihren Schwestergesellschaften einen Kredit von 20 Mio. DM zu gewähren, gestellt. Im weiteren Verfahren hat das Insolvenzgericht die Geschäftsführer der Schuldnerin aufgefordert, substantiiert die Möglichkeit zur Beseitigung der Insolvenzgründe darzulegen. Diese haben daraufhin die Finanzierungszusage einer Finanz und InvestmentVermögensberatungsgesellschaft vom 31. Mai 2000 vorgelegt. Deren ungenannte Investoren sollten angeblich bereit sein, der Schuldnerin und ihren Schwestergesellschaften bei Einstellung des Insolvenzverfahrens 20 Mio. DM zur Verfügung zu stellen.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2000 hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens als unzulässig verworfen, weil es die von den Geschäftsführern der Verwaltungsgesellschaft der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen und Erklärungen als nicht ausreichend zur Glaubhaftmachung des Wegfalls der Eröffnungsgründe angesehen hat. Gegen diesen Beschluss des Rechtspflegers haben die Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft Erinnerung eingelegt, die sie nunmehr damit begründet haben, dass eine Versicherungsgesellschaft bereit sei, das Vermögen der Schuldnerin und ihrer Schwestergesellschaften zu einem Preis von 18,5 Mio. DM zu erwerben und weiterhin der Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft persönlich bereit sei, einen Betrag von 1,5 Mio. DM zur Verfügung zu stellen, den ihm seine Ehefrau schenkweise zuwenden wolle.
Nach Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Nichtabhilfe der Erinnerungen hat das Landgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2000 nach Darstellung des Sachverhalts die Beschwerde zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass die von den Geschäftsführern der Verwaltungsgesellschaft der Schuldnerin geführten Verhandlungen zwar dazu beitragen könnten, die Voraussetzungen des § 212 InsO zu erfüllen, eine hinreichende Konkretisierung des möglichen Erfolgs der Verhandlungen zur Abwendung der Insolvenzeröffnungsgründe jedoch noch nicht gegeben sei. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 212 InsO sei deshalb auch noch nicht vertretbar. Es bleibe den Geschäftsführern aber unbenommen, weitere Verhandlungen zur Beseitigung der Er...