Leitsatz (amtlich)
1. Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO setzt die Darlegung einer Gesetzesverletzung durch den Beschwerdeführer voraus.
2. Sowohl der Antrag auf Überprüfung der Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG als auch der Antrag nach § 78 Abs. 1 InsO, einen Beschluss der Gläubigerversammlung aufzuheben, müssen noch in der laufenden Gläubigerversammlung gestellt werden; eine spätere Nachholung im schriftlichen Verfahren ist unzulässig.
3. Das Recht zur Geltendmachung einer außerordentlichen Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt bei Nichtausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe von vornherein nicht in Betracht.
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 05.01.2001; Aktenzeichen 2 T 473/00) |
AG Syke (Aktenzeichen 15 IN 176/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird nicht zugelassen und das Rechtsmittel auf Kosten der am Verfahren beteiligten Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 155. 797 DM.
Tatbestand
I.
Schuldnerin des Insolvenzverfahrens ist eine frühere KfzVertragshändlerin, die auch Fahrzeuge der am Verfahren beteiligten Gläubigerin, einer spanischen Kfz.Herstellerin, vertrieben hat. Während des Eröffnungsverfahrens befanden sich etwa 70 Fahrzeuge der beteiligten Gläubigerin bei der Schuldnerin, die einen Verkaufswert von etwa 1.558. 000 DM hatten. Nachdem die am Verfahren beteiligte Gläubigerin im Eröffnungsverfahren zunächst vergeblich versucht hatte, diese Fahrzeuge vom vorläufigen Insolvenzverwalter, dem später vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter herauszubekommen, meldete die am Verfahren beteiligte Gläubigerin eine Forderung in Höhe von 1.557.974,63 DM im Verfahren an und begehrte im Berichtstermin vom 12. Oktober 2000 die Einräumung eines Stimmrechts in dieser Höhe. Sie beabsichtigte, den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter, der ihr die Herausgabe der Fahrzeuge zunächst verweigert hatte, nach Bewilligung des Stimmrechts abzuwählen und durch einen anderen Insolvenzverwalter zu ersetzen. Zu einer solchen Abwahl des Insolvenzverwalters kam es jedoch nicht, da der bestellte Verwalter das Stimmrecht der beteiligten Gläubigerin bestritt und das Insolvenzgericht, nachdem eine Einigung der Gläubiger nicht zustande gekommen war, dieser im Hinblick auf § 47 InsO die Gewährung eines Stimmrechts verweigerte.
Nachdem der in der Gläubigerversammlung als Vertreter der beteiligten Gläubigerin anwesende Rechtsanwalt zunächst keine weiteren Anträge während der Versammlung gestellt hatte, beantragte er mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2000 im Wege der außerordentlichen Beschwerde nach Art. 103 Abs. 1 GG die Stimmrechtversagung in der Gläubigerversammlung aufzuheben und erneut in die erste Gläubigerversammlung einzutreten; hilfsweise legte er Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 RPflG i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 3 InsO ein. Zur Begründung ließ die Beschwerdeführerin ausführen, dass das Insolvenzgericht während des Eröffnungsverfahrens pflichtwidrig nicht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter eingewirkt habe, um diesen zur Herausgabe der Fahrzeuge zu bewegen. Ferner sei das Bestreiten des Stimmrechts der Gläubigerin durch den Insolvenzverwalter in der Gläubigerversammlung nicht zulässig gewesen, weil der Insolvenzverwalter in eigener Sache bestritten habe. Ihm sei es nämlich darum gegangen, nicht abgewählt zu werden. Das Bestreiten der Forderung sei mit der Ladung zur ersten Gläubigerversammlung nicht in Einklang zu bringen; die Gläubigerin sei zu dieser Versammlung als Insolvenzgläubigerin geladen worden. Die Stimmrechtsversagung sei zu Unrecht erfolgt, da der Insolvenzverwalter nicht die Forderung der Gläubigerin, sondern nur deren Aussonderungsrecht bestritten habe. Dieses Bestreiten sei aus willkürlichen und verfahrensfremden Gründen erfolgt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dieses Rechtsmittel der am Verfahren beteiligten Gläubigerin mit der Begründung verworfen, dass eine außerordentliche Beschwerde nicht zulässig sei, weil die Gläubigerin die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nicht erschöpfend ausgenutzt habe. Obwohl sie in der Lage gewesen sei, die Entscheidung des Rechtspflegers durch Stellung eines Änderungsantrags nach § 77 Abs. 2 Satz 3 InsO in der Gläubigerversammlung geltend zu machen, sei sie diesen Weg nicht gegangen. Sie habe es ferner auch versäumt, einen wirksamen Antrag nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG zu stellen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die am Verfahren beteiligte Gläubigerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des § 78 InsO beruhe. Das Landgericht habe verkannt, dass sich die Gläubigerin mit ihrem Rechtsmittel auch gegen die Entscheidung der Gläubigerversammlung gerichtet habe, den Insolvenzverwalter im Amt zu lassen. Aufgrund dieser Verletzung des § 78 InsO sei die Zulassung der sofortigen weitere...