Entscheidungsstichwort (Thema)
Schaffung der Konfliktlage durch einen Elternteil durch Umzug abwägungserheblich
Verfahrensgang
AG Riesa (Entscheidung vom 31.01.2017; Aktenzeichen 9 F 404/15) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Riesa vom 31.01.2017, Az.: 9 F 404/15, wird zurückgewiesen.
II. Auf den Widerantrag des Antragsgegners wird die Antragstellerin verpflichtet, das gemeinsame Kind E. .... geb. am ....2011, an den Antragsgegner herauszugeben.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
IV. Der Beschwerdewert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des heute sechsjährigen Kindes E. .... geb. am ...2011, über dessen Aufenthalt und Umgangsrecht sie streiten. Bis zum Auszug der Antragstellerin aus der gemeinsamen Wohnung in Dresden im Dezember 2012 führten die Beteiligten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Seit der Trennung lebt E. bei der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat auf der Grundlage von Absprachen mit der Antragstellerin, die im Wesentlichen durch Vermittlung einer freien Familienberatungsstelle, der Jugendämter und der Familiengerichte zustande gekommen sind, immer wieder Umgang mit E.; die Beteiligten sind jedoch verschiedener Ansicht, inwieweit die getroffenen Umgangsvereinbarungen auf diese Weise korrekt eingehalten werden.
Die Antragstellerin ist 45 Jahre alt, gelernte Krankenschwester und hat einen volljährigen Sohn aus einer anderen Beziehung. Sie hat in Dresden im Bereich der Altenpflege gearbeitet; seit dem Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages im April 2014 ist sie arbeitslos.
Der 50jährige Antragsgegner ist Diplomphysiker und berufstätig. Er war vor der Beziehung mit der Antragstellerin bereits einmal verheiratet und hat zwei volljährige Kinder - einen Sohn und eine Tochter - aus dieser Ehe. Er lebt mit seiner jetzigen Ehefrau, Frau B... und deren Tochter in Dresden.
Die Antragstellerin hatte im September 2014 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Dresden beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für E. durch einstweilige Anordnung allein zu übertragen, weil sie mit ihr in den Raum München umziehen wolle, wo sie ein lukratives Stellenangebot habe und eine Freundin wohne (Az.: aaa). Diese Planung verfolgt die Antragstellerin nach eigener Erklärung auch weiterhin. Der Antragsgegner ist mit dem Umzug E.s nicht einverstanden, solange sein Umgang mit E. - insbesondere nach einem Umzug - nicht sichergestellt ist. Das Verfahren endete mit einer vor dem erkennenden Senat geschlossenen Vereinbarung, wonach zunächst beobachtet werden sollte, ob die Antragstellerin die Umgänge des Antragsgegners mit E. im vereinbarten Umfang gewährt; ihr wurde in Aussicht gestellt, dass ihr der Umzug zusammen mit E. ermöglicht werden solle, wenn die Umgangsgestaltung positiv verlaufe. Außerdem wollten die Eltern die Familienberatung des Jugendamtes in Anspruch nehmen.
In einem weiteren Verfahren (Az.: bbb) schlossen die Eltern vordem Amtsgericht am 07.11.2013 einen Umgangsvergleich, auf den Vollstreckungsanträge und ein Vermittlungsverfahren (Az.: ccc) folgten. Darin verpflichteten sie sich wechselseitig zur Teilnahme an weiteren Beratungsterminen beim Jugendamt (Vereinbarung vom 20.05.2014). Im Verfahren ddd bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 05.02.2015 befristet bis zum 30.06.2015 einen Umgangspfleger.
Seit 2014 wohnen die Antragstellern und das betroffene Kind bei der Mutter der Antragstellerin in G.. Seitdem besucht E. keinen Kindergarten.
Die Antragstellerin begehrt in dem vorliegenden, seit November 2015 anhängigen Verfahren die Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge auf sich allein. Zu ihren Umzugsplänen trägt sie insbesondere vor, ein potentieller Arbeitgeber in Seefeld am Ammersee, dessen Angebot sie schon zum Ende ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses im August 2014 vorgewiesen habe, sei immer noch bereit, sie jederzeit einzustellen, und frage bei ihr deshalb regelmäßig nach. Auch ihr volljähriger Sohn wolle dort leben. Sie stehe als Arbeitssuchende in ständigem Kontakt mit dem Jobcenter A-Stadt, ihre Bemühungen um eine passende Anstellung in der Umgebung von G. seien aber "samt und sonders erfolglos" geblieben. Aus ihrer Sicht würde der Antragsgegner den vor dem Oberlandesgericht Dresden vereinbarten Umgang mit E. "planmäßig" wahrnehmen. Wenn Umgangstermine ausfielen, dann in der Regel nur, weil sie der Antragsgegner abgesagt habe. In der Familienberatung hat sie sich darum bemüht, die Zustimmung des Antragsgegners zu E.s Wohnortwechsel zu erhalten. Dies sei jedoch schon im zweiten Gesprächstermin im September 2015 nach etwa zehn Minuten endgültig gescheitert.
Erstinstanzlich hat die Antragstellerin beantragt,
ihr das Recht der Aufenthaltsbestimmung sowie das Recht zur Regelung der Kindertagesstätten- und Kindergartenangelegenheiten für das betroffene Kind E. .... geb. am ...2011, zu übertragen.
Der Antragsgegner hat erstinsta...