Leitsatz (amtlich)
1. Die Abtretung einer Honorarforderung einer Partnerschaft aus Rechtsanwälten an eine Rechtsanwältin, die Mitarbeiterin der Partnerschaft ist, ist wirksam.
2. Gemäß § 1 Abs. 1 StBGebV bemisst sich nach dieser Verordnung die Vergütung des Steuerberaters für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit. Für Tätigkeiten eines Rechtsanwalts gilt die StBGebV daher auch dann nicht unmittelbar, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, für die die StBGebV einen Gebührentatbestand enthält (hier: Buchführung).
3. Für die Zeit vor In-Kraft-Treten des § 35 RVG bemisst sich das Honorar des Rechtsanwalts für Buchführungsarbeiten nicht nach der BRAGO (Anschluss an BGH NJW 1970, 1189).
4. Ist wie bei Buchführungsarbeiten keine der Gebührenordnungen (StBGebV bzw. BRAGO) anwendbar, so richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach den allgemeinen Regelungen des BGB, §§ 611, 612, 315 BGB. Zur Bestimmung der üblichen Vergütung i.S.d. § 612 Abs. 2 BGB ist auf die Gebührentatbestände der StBGebV zurückzugreifen, soweit sie - wie im Falle von Buchführungsarbeiten - einschlägige Bestimmungen enthält.
5. Gemäß § 11 StBGebV bestimmt bei Rahmengebühren der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insb. der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Dabei ist nicht schematisch von einer bestimmten Gebühr, auch nicht von einer "Mittelgebühr" auszugehen. Die StBGebV kennt den Begriff der "Mittelgebühr" nicht. Noch weniger knüpft sie hieran eine Regelvermutung für eine zutreffende Ermessenausübung i.S.d. § 11 StBGebV.
6. Aufwendungen für die in § 24 Abs. 1 Nr. 7 StBGebV genannten Arbeiten sind mit der Gebühr für die Buchführung nach § 33 Abs. 1 StBGebV abgegolten.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 17.08.2004; Aktenzeichen 1 O 348/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.8.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.605,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 36 % und der Beklagten zu 64 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum Teil Erfolg. Im Umfang der Abänderung beruht die Entscheidung des LG auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Im Übrigen hat das LG die Klage jedenfalls i.E. zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht eine Vergütung i.H.v. noch 5.096,69 DM (= 2.605,90 EUR) zu.
I. Die Klägerin hat die Honorarforderung, soweit sie besteht, durch Abtretung erworben.
1. Beauftragt war zunächst nach den Feststellungen des LG, die auf dem entsprechenden ausdrücklichen erstinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin beruhen, die "S.N. Partnerschaft". Tätig wurden hier ausschließlich Rechtsanwälte des D. Büros. Die Partnerschaft hat die ihr zustehende Honorarforderung an die Klägerin abgetreten.
a) Das folgt hinsichtlich der Buchführung aus der entsprechenden schriftlichen Abtretungsvereinbarung vom 11.9.2002 (Bl. 17 GA). Allerdings hat die Klägerin die Klage nachträglich sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren auf weitere Gebührenforderungen erstreckt, die in der Abtretungsurkunde nicht genannt sind. Letztere bezieht sich ausdrücklich und ausschließlich auf die beiden Rechnungen vom 18.7.2001 und vom 31.12.2001 (Bl. 13 und 16 GA) und die dort genannten Tätigkeiten, also die "laufende Finanzbuchhaltung" und "Löhne". Tatsächlich hat die Klägerin die Klage später erweitert, indem sie sie bei unverändertem Zahlungsantrag auf einen weiteren Sachverhalt gestützt hat. Das betrifft die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid von Mai 2001. Hierfür hat die Klägerin erstmals eine Vergütung im Rahmen ihrer Abrechnung nach § 118 BRAGO (Bl. 91 f. GA) geltend gemacht. Auch die Berufungsbegründung stützt die Klageforderung auf neue Sachverhalte. Erstmals macht die Klägerin eine Gebühr für die Prüfung einer Vollstreckungsankündigung des Finanzamts vom 19.11.2001 und des Kontoauszugs der Finanzkasse vom 27.11.2001 (Bl. 143, 177-182 GA) geltend. Erstmals macht die Klägerin - hilfsweise - auch ein Honorar für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einbringung des Einzelunternehmens der Beklagten in eine GmbH geltend: 11 Stunden zu einem angeblich vereinbarten Stundensatz von 400 DM (Bl. 145 f. GA).
Auch wegen dieser Erweiterungen ist eine Forderungsabtretung anzunehmen. Die Klägerin hat ihr Einverständnis konkludent mit der Geltendmachung der entsprechenden Forderungen erklärt, ebenso die Partnerschaft: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Beru...