Entscheidungsstichwort (Thema)
Rangfolge von Forderungen aus Abtretungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzung der Mitpfändung von erst nach Wirksamwerden der Pfändung fällig werdenden Lohn- und Gehaltsansprüchen ist, daß diese künftig wiederkehrenden Ansprüche einem einheitlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis entspringen.
2. Verhältnismäßig kurze Unterbrechungen berühren die Einheitlichkeit der Arbeitsverhältnisse regelmäßig nicht, insbesondere dann nicht, wenn nach dem Willen der Parteien bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Wiederbeschäftigung ernsthaft in Erwägung gezogen wird und von vornherein Einigkeit darüber besteht, daß eine Wiedereinstellung angestrebt werden soll.
Normenkette
ZPO § 850h Abs. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14 O 319/83) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das TeiIurteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Beklagte zu 2) trägt jedoch ihre etwaigen im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger betreibt gegen den Baukaufmann P… V… (im folgenden: Schuldner) aus abgeleitetem Recht die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Teilurteil des Landgerichts D… vom 21. Oktober 1975. Durch dieses Teilurteil ist der Schuldner (als Gesamtschuldner neben seiner früheren Ehefrau) zur Zahlung von 27.423,96 DM nebst Zinsen an die Firma G… & H… und G… AG aus L… (im folgenden: AG) verurteilt worden. Durch Beschluß des Amtsgerichts D… vom 4. März 1976 -…- hat die AG die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung des Arbeitseinkommens pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Beschluß wurde der Beklagten zu 1) am 19. März 1976 zugestellt. Die Beklagte zu 1) leistete an die AG jedoch keine Zahlungen mit der Begründung, es lägen Vorpfändungen zahlreicher Gläubiger vor.
Der Schuldner war früher alIeiniger Gesellschafter der P… V… GmbH, über deren Vermögen im Jahre 1973 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden ist. Von 1974 bis zum 30. September 1976 war der Schuldner im Betrieb der Beklagten zu 1) tätig. Dort waren im September/Oktober 1976 nach Angaben der Beklagten zwei Geschäftsführerinnen, zwei Meister, zwei Bauleiter, zwei kaufmännische Angestellte und ca. 50 gewerbliche Arbeiter beschäftigt. Vom 1. Oktober 1976 bis zum 25. Februar 1977 stand der Schuldner in einem Arbeitsverhältnis zu dem Architekten B… K… in K…. Hier war er als Bauleiter tätig. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit schloß er mit der Beklagten zu 1) am 13. Mai 1977 einen Vertrag, wonach er am 16. Mai 1977 als „Technischer Leiter” mit dem Aufgabengebiet „Kalkulation, Bauleitung und Abrechnung sowie Ausschreibung und Vergabe” in deren Dienste trat.
Durch Beschluß des Amtsgerichts D… vom 14. August 1980 -…- ließ die AG erneut die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung des Arbeitseinkommens pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Dieser Beschluß wurde der Beklagten zu 1) am 19. August 1980 zugestellt. Die Beklagte zu 1) leistete wiederum keine Zahlungen, sondern teilte der AG unter dem 19. August 1980 mit, es lägen für die Zeit vom 24. Juli 1975 bis zum 19. August 1971 Vorpfändungen und vorrangige Abtretungen zugunsten von insgesamt acht Gläubigern des Schuldners vor, die sie im einzelnen bezeichnete. Im vorliegenden Rechtsstreit hat sie mit Schriftsatz vom 15. September 1983 (Bl. 40 ff. GA) eine Aufstellung unterbreitet, die für den Zeitraum vom 8. Juli 1975 bis zum 30. August 1978 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie Abtretungserklärungen zugunsten von 36 verschiedenen Gläubigern enthält, die nach Auffassung der Beklagten vorrangig vor dem Kläger zu befriedigen sind.
Die AG trat ihre titulierte Forderung am 23. November 1982 an den Kläger ab. Diesem wurde am 24. Januar 1983 eine vollstreckbare Ausfertigung des Teilurteils zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Er hat im vorliegenden Rechtsstreit dem Schuldner den Streit verkündet; dieser ist jedoch dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Der Kläger hat geltend gemacht, alle Forderungen aus Abtretungen und den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen aus der Zeit vor Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners bei der Beklagten zu 1) (Nr. 1 bis 27 der Aufstellung der Beklagten) gingen seiner Forderung im Rang nicht vor. Diese Abtretungen und Pfändungen hätten sich mit Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses am 30. September 1976 erledigt. Das Arbeitsverhältnis sei nicht nur vorübergehend unterbrochen gewesen.
Von den Forderungen Nr. 28 bis 36 der Aufstellung der Beklagten seien einige nicht existent, einige hätten sich inzwischen erledigt, und wiederum andere seien wegen geringer Höhe unerheblich.
Weiterhin hat der Kläger vorgetragen, der Schuldner führe tatsächlich die Geschäfte der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) sei nur formell als Geschäftsführ...