Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 7 O 25/14) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.06.2015 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Beklage wird ihrer gegen das vorgenannte Urteil eingelegten Berufung für verlustig erklärt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin ist zu 37,48 % an der Beklagten beteiligt. Sie greift mit der Nichtigkeits-feststellungs- und Anfechtungsklage Beschlüsse an, die in den Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 04.08.2014 und vom 27.10.2014 gefasst worden sind.
Hinsichtlich der Satzung der Beklagten wird auf die Anlage K1 und hinsichtlich der Gesellschafter der Beklagten und ihre Beteiligungshöhen auf die in der Anlage K3 vorgelegte Gesellschafterliste verwiesen.
Unter dem 30.01.2014 bevollmächtigten die Mitgesellschafter der Klägerin A..., B... und C... (im Folgenden: "Mitgesellschafter") die Rechtsanwälte D... und E... umfassend, sie gegenüber der Klägerin und bei der Einberufung und Durchführung von Gesell-schafterversammlungen der Beklagten zu vertreten. Mit dem in der Anlage K5 vor-gelegten Schreiben vom 26.06.2014 forderte Rechtsanwalt D... im Namen der Mitgesellschafter den durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn F..., der auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin ist, auf, bis spätestens zum 30.06.2014 eine Gesellschafterversammlung der Beklagten einzuberufen, um über die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin, die Abberufung des Herrn F... als Geschäftsführer der Beklagten, die Bestellung des Herr G... als Geschäftsführer der Beklagten und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu beschließen. In dem Schreiben hieß es weiter, falls die Klägerin auch auf die Einhaltung der La-dungsfristen verzichte, würden die Mitgesellschafter gleichfalls auf die Einhaltung der Ladungsfristen verzichten und falls der Geschäftsführer F... die Gesellschafterversammlung nicht in der geforderten Frist einberufe, werde vorsorglich im Namen der Mitgesellschafter zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 15.07.2014 eingeladen. Dieses Schreiben ging den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin als den seinerzeitigen Vertretern der Klägerin und des Geschäftsführers F... am 27.06.2014 per Telefax zu. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2014 teilte der Geschäftsführer F... den Mitgesellschaftern mit, dass die ihm gesetzte Frist zu kurz sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.07.2014 wies er ferner das Einberufungsverlangen, u.a. wegen unzureichender Bevollmächtigung des Rechtsanwalts D..., zurück. Mit anwaltlichem Einschreiben vom selben Tag lud er außerdem die Mitgesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung am 11.07.2014, 10 Uhr ein, in der außer über die von den Mitgesellschaftern beantragten Tagesordnungspunkte auch über die Einziehung der Geschäftsanteile der Mitgesellschafter und über den Ausschluss des Rechtsanwalts D... von der Vertretung von Gesellschaftern in Gesellschafterversammlungen Beschlüsse gefasst werden sollten. Diese Einschreiben gingen den Mitgesellschaftern erst nach dem Ende der Gesellschafterversammlung zu. Da in der Gesellschafterversammlung vom 11.07.2014 wegen der nicht teilnehmenden Mitgesellschafter das in § 10 (4) der Satzung vorgesehene Quorum von 75 % der vorhandenen Stimmen nicht erreicht wurde, berief der Geschäftsführer F... eine zweite Gesellschafterversammlung auf den 16.07.2014 ein. Aufgrund des vorgenannten Schreibens vom 26.06.2014 fand am 15.07.2014 eine weitere Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, an der nur die Mitgesellschafter teilnahmen. Da wegen der Abwesenheit der Klägerin nicht das Quorum von 75 % der vorhandenen Stimmen erreicht wurde, luden die Mitgesellschafter mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2014 zu einer zweiten Gesellschafterversammlung am 04.08.2014 ein. In der von dem Geschäftsführer F... anberaumten Gesellschafterversammlung vom 16.07.2014 wurde beschlossen, dass Rechtsanwalt D... und die Mitarbeiter seiner Kanzlei nicht mehr als Vertreter von Gesellschaftern in den Gesellschaftsversammlungen zugelassen und die Anteile der B... und von Frau C... eingezogen werden. An dieser Gesellschafterversammlung nahmen die Mitgesellschafter nicht teil, weil ihnen die Einladungseinschreiben erst am 17.07.2014 zugingen. In der Gesellschafterversammlung vom 04.08.2014, an der die Klägerin nicht teilnahm, wurden sinngemäß die Beschlüsse gefasst, den Geschäftsanteil der Klägerin einzuziehen, Herrn F... als Geschäftsführer abzuberufen und Herrn G... als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten, alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu bestellen. Wegen des Ablaufs der Gesellschafterversammlung und des genauen Wortlauts der Beschlüsse wird auf das in Anlage B3 vorgelegte Protokoll vom 04.08.2014 verw...