Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebührenbefreiung und Grundbuchberichtigung; Erbfall
Leitsatz (amtlich)
Die Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO setzt nur voraus, dass der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird, auf die Vollzugsreife kommt es nicht an.
Normenkette
KostO § 60 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.09.2006; Aktenzeichen 2-13 T 120/06) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Nach dem Tod seines Vaters am 7.7.1997 beantragte der Beteiligte zu 1) mit am 6.7.1999 beim Grundbuchamt eingegangenen Schreiben bezüglich des hier betroffenen Grundbesitzes und im Grundbuch von O5 eingetragenen Wohnungseigentums die Grundbuchberichtigung unter Hinweis darauf, dass ein Erbschein noch nicht vorliege (Bl. 4/1 d.A.). Ein im September 1997 gestellter Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) war mit Beschluss des AG O1 vom 14.10.1997 zurückgewiesen worden. Darin ist das Nachlassgericht der Auslegung des Beteiligten zu 1) nicht gefolgt, das privatschriftliche Testament seines Vaters vom 31.12.1989 enthalte hinsichtlich des betroffenen Grundstücks lediglich ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis zugunsten des (minderjährigen) Sohnes des Beteiligten zu 1), sodass er nach Ausschlagung seitens seiner ebenfalls als Erbin eingesetzten Mutter Alleinerbe geworden sei. Vielmehr sei von einer teilweisen Vor- und Nacherbschaftsanordnung auszugehen. Von einer Beschwerdeeinlegung gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) abgesehen und auch zunächst keinen neuen Erbscheinsantrag mit einer dem Wert des betroffenen Grundstücks entsprechenden Quote hinsichtlich der Vorerbschaft gestellt. Vielmehr hat der Beteiligte zu 1) nach Volljährigkeit seines als Nacherben eingesetzten Sohnes mit diesem im Dezember 2005 einen Übertragungsund Verzichtsvertrag geschlossen und im Januar 2006 erneut die Erteilung eines Erbscheins für sich als alleiniger Vollerbe beantragt. Auf Grund des am 6.2.2006 antragsgemäß erteilten Erbscheins ist der Beteiligte zu 1) am 5.4.2006 als Eigentümer des betroffenen Grundstücks sowie als Miteigentümer hinsichtlich des Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen worden. Für die Eigentumsumschreibung sind dem Beteiligten zu 1) mit Kostenrechnung vom 5.4.2006 Gebühren nach § 60 KostO samt Katasterfortschreibungsgebühren in Rechnung gestellt worden. Die dagegen unter Berufung auf die Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO eingelegte Erinnerung hat das AG mit Beschluss vom 13.6.2006 (Bl. 4/40 d.A.) zurückgewiesen, da der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1) zwar innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 60 Abs. 4 KostO gestellt, aber erst nach Erteilung des Erbscheins vom 6.2.2006 vollzugsreif gewesen sei. Anders als bei einer unverschuldeten Verzögerung der Eintragungsvoraussetzungen könne die Gebührenbefreiung des § 60 Abs. 4 KostO hier nicht eingreifen. da die erheblich verspätete Grundbuchberichtigung allein auf das Verhalten des Beteiligten zu 1) zurückzuführen sei.
Mit der dagegen eingelegten Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) die Auffassung vertreten, nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut komme es allein auf den Eingang des Berichtigungsantrags an und nicht auf die Vollzugsfähigkeit. Dem Beteiligten zu 1) sei auch kein Verschulden an der späten Schaffung der Eintragungsvoraussetzungen vorzuwerfen. Auch eine Beschwerdeeinlegung hätte keine sehr schnelle Entscheidung herbeigeführt, insbesondere wegen der schwierigen Bewertung des betroffenen Grundstücks. Da es dem Beteiligten zu 1) letztlich auf die Gleichbehandlung seiner drei Kinder angekommen und eine Verzichtsbereitschaft seines ältesten Sohnes vorhanden gewesen sei, habe er dessen Volljährigkeit abgewartet.
Das LG hat mit Beschluss vom 5.9.2006 (Bl. 4/84-4/87 d.A.) die Kostenrechnung vom 5.4.2006 aufgehoben, da maßgeblich für die Gebührenbefreiung die reine Antragstellung innerhalb der Frist von zwei Jahren seit dem Erbfall sei entsprechend der Entscheidung des OLG Köln Rpfleger 1988, 549. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), die damit begründet wird, dass durch den langen Zeitablauf von mehr als acht Jahren von dem Tod des Erblassers bis zur Grundbuchberichtigung der Sinn der Ermäßigungsvorschrift des § 60 Abs. 4 KostO verfehlt werde. Außerdem lägen ausreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Verzögerung durch den Erben verursacht worden sei, da er auch nach Vorliegen des Wertgutachtens im August 2001 noch keinen Erbschein beantragt habe. Deshalb sei der Auffassung des OLG Karlsruhe Rpfleger 1988,19 zu folgen, wonach die Gebührenbefreiung nur eingreift, wenn dem binnen zwei Jahren seit dem Erbfall gestellten Berichtigungsantrag auch die erforderlichen Nachweise beigefügt sind, er mithin "vollzugsfähig" ist.
Die kraft Zulassung gem. § 14 Abs. 5 KostO und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründe...