Leitsatz (amtlich)
Der bis zum 31. Dezember 2017 in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO geregelte Ausschluss der Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen über die Art und Weise der Akteneinsichtsgewährung umfasst auch nach der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Neuregelung in § 32f Abs. 3 StPO auch die Anfechtung solcher Entscheidungen durch die Staatsanwaltschaft.
Normenkette
StPO § 32f Abs. 3
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 19.12.2017; Aktenzeichen 630 KLs 6/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 30 vom 19. Dezember 2017, den Verteidigern des Angeklagten Kopien der Audiodateien von in einer Anlage aufgeführten Aufzeichnungen abgehörter Telefongespräche zur Mitnahme auszuhändigen, wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten in diesem entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Gegen die Angeklagten ist am 30. Oktober 2017 wegen Steuerhinterziehung Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hamburg erhoben worden. Durch Beschluss vom 18.Dezember 2017 hat die Große Strafkammer 30, bei der die Sache anhängig geworden ist, die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Verfügung vom selben Tag hat die Kammervorsitzende die Hauptverhandlung für die Zeit ab dem 19. Januar 2018 anberaumt.
Bereits mit Verfügung vom 24. November 2017 hatte die Kammervorsitzende eine Zusammenfassung von in einer Anlage zu ihrer Verfügung aufgeführten einhundertsiebenundfünfzig in der Anklage aufgeführten Aufzeichnungen von im Ermittlungsverfahren abgehörten Telefonaten auf Datenträgern für die Verteidiger erbeten und diese Verfügung der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern zur Kenntnis zugeleitet. Die Staatsanwaltschaft hat in einer am 27. November 2017 beim Landgericht eingegangenen Stellungnahme vom 25. November 2017 einer Herausgabe von Telefonaufzeichnungen im Original oder in Kopie an die Verteidiger widersprochen. Nach der Eröffnungsentscheidung vom 18. Dezember 2017 hat die Kammervorsitzende mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 die Übersendung der Datenträger mit den Kopien der einhundertsiebenundfünfzig abgehörten Telefongespräche an die Verteidiger angeordnet und zugleich verfügt, dass diese der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebrachte Anordnung erst am 22. Dezember 2017 ausgeführt werden soll.
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat am 19. Dezember 2017 Beschwerde gegen die Anordnung der Kammervorsitzenden bezüglich der Herausgabe der Audiodateien an die Verteidiger eingelegt und zugleich Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Verfügung beantragt. Die Kammervorsitzende hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht abgeholfen und Aussetzung der Vollziehung der Verfügung vom selben Tag bezüglich der Herausgabe der Audiodateien an die Verteidiger bis zur Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts angeordnet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 28. Dezember 2017 beantragt, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2017 die Verfügung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 30 des Landgerichts Hamburg vom selben Tag aufzuheben.
II.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung der Vorsitzenden der Großen Strafkammer 30 des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2017 ist unzulässig. Sie ist bereits nicht statthaft, weil es an einer Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft fehlt, da die Anfechtbarkeit hier allgemein und auch für die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen ist (§ 32f Abs. 3 StPO in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden n. F., der sachlich dem § 147 Abs. 4 S. 2 StPO in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden a. F. entspricht).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine in anderer Sache noch mit Bezug auf die bis zum 31. Dezember 2017 geltende Fassung der Regelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Art und Weise der Akteneinsichtsgewährung in § 147 Abs. 4 S. 2 StPO ergangene Entscheidung vom 27. Mai 2016 (Az.: 2 Ws 88/16; auszugsweise veröffentlicht in NStZ-RR 2016, 282 ff.).
Nicht anders als in der angeführten Senatsentscheidung vom 27. Mai 2016 liegt es sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht, insoweit trotz der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung, hier.
In tatsächlicher Hinsicht geht es vorliegend, ebenso wie bei dem der Senatsentscheidung vom 27. Mai 2016 zu Grunde liegenden Sachverhalt, nicht um das Einsichtsrecht der Verteidiger in Aktenteile bzw. Beweismittel in Gestalt von Dateien mit Aufzeichnungen von Telefongesprächen als solches; das Einsichtsrecht an sich steht vielmehr - auch - im vorliegenden Fall nicht in Rede. Vielmehr geht es allein um die Frage, ob den Verteidigern Akteneinsicht in Form der Herausgabe von Datenträgern mit Kopien der betreffenden Dateien statt einer Einsichtnahme lediglich in den Räumen des Gerichts gewährt werden darf, also allein um die Frage der Art und Weise bzw. des Wie der Akteneinsichtsgewährung.
In rechtlicher Hin...