Normenkette
JVEG § 9 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 28.07.2008; Aktenzeichen 326 T 34/08) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 26.3.2009 wird der Beschluss des LG Hamburg vom 28.7.2008 (326 T 34/08) aufgehoben.
Die Vergütung des Sachverständigen B. wird auf seinen Antrag vom 19.2.2008 auf insgesamt EUR 1.660,09 festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 4 Abs. 5 JVEG zulässige - weil vom LG zugelassene - weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 28.7.2008 ist begründet. Dem Sachverständigen B. steht für seine Sachverständigentätigkeit eine Vergütung i.H.v. insgesamt 1.660,09 EUR zu.
Das hat seine Grundlage in dem Beschluss des AG Hamburg vom 2.10.2007, durch den der Sachverständige B. im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der F. GmbH zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts (§ 5 InsO) zum Sachverständigen benannt worden ist (sog. isolierter Sachverständiger). Nach Erstellung des Gutachtens hat der Sachverständige die Vergütungsberechnung vom 19.2.2008 erstellt, hinsichtlich derer zwischen den Beteiligten allein im Streit steht, ob der dem Sachverständigen zustehende Stundensatz nach §§ 8, 9 JVEG EUR 80 oder EUR 65 beträgt.
Das AG hatte den Stundensatz in analoger Anwendung von § 9 Abs. 2 JVEG (vergleiche auch AG Hamburg NJW-RR 2005, 60) auf EUR 65 und damit die Vergütung insgesamt auf EUR 1.660,09 festgesetzt. Auf die Beschwerde des Sachverständigen hat das LG den Beschluss des AG abgeändert und ist der Vergütungsberechnung des Sachverständigen vom 19.2.2008 auf der Grundlage eines Stundensatzes von EUR 80 uneingeschränkt gefolgt. Es hat angenommen, dass sich die Vergütung des Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 JVEG bemesse und die Tätigkeit des Sachverständigen der Honorargruppe 7 des § 9 Abs. 1 JVEG zugeordnet. Dem vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen.
Allerdings geht der Senat mit dem LG davon aus, dass sich der Stundensatz für die Vergütung des Sachverständigen nicht nach § 9 Abs. 2 JVEG analog, sondern nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG bestimmt. Das entspricht der in der Rechtsprechung jedenfalls überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 2005, 563; OLG München NJW-RR 2006, 50; OLG Nürnberg JurBüro 2006, 380; OLG Koblenz Rpfleger 2006, 336; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 49 für den Fall, dass der zunächst isoliert bestellte Sachverständige sechs Tage später zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wird; vgl. auch: Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz/Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, München 2007, Rz. 16 zu § 9 JVEG m.w.N.). Der Senat teilt die dort vertretene Ansicht, dass sich die Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein auf solche Fälle bezieht, in denen der vorläufige (starke oder schwache) Insolvenzverwalter in Ergänzung der ihm nach § 22 InsO auferlegten Pflichten auf besonderen Auftrag des Gerichts zu den in § 22 Abs. 1 S. 2 3, letzter Halbsatz InsO genannten Fragen als Sachverständiger Stellung nehmen soll. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Sachverständigentätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren bei der Schaffung der Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG nicht gesehen hätte, obwohl es sich um eine jedenfalls häufige Tätigkeit des Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren handelt (vergleiche OLG Bamberg, a.a.O.), sind nicht ersichtlich. Deshalb kann von einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG auch auf die Fälle des isolierten Sachverständigen rechtfertigen könnte, nicht ausgegangen werden.
Mithin bemisst sich der Stundensatz für die Vergütung des Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG, denn die Leistungen des isolierten Sachverständigen im Insolvenzverfahren sind in keiner Honorargruppe des § 9 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit dessen Anlage 1 genannt. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG ist die Leistung des Sachverständigen in einem solchen Fall unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zu zuordnen. Dem entspricht die Festsetzung des Stundensatzes auf EUR 65,00.
Dabei ist zunächst einmal festzuhalten, dass die in Rede stehenden Leistungen des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren solche besonderer Art sind, für die es an einem Vergleichsmaßstab im außergerichtlichen und außerbehördlichen Bereich mangelt. Darauf weist auch die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 11.2.2004 (BT-Drucks. 15/2487, S. 139 f.) hin, wonach es sich bei der Sachverständigentätigkeit im Insolvenzverfahren um eine Sachverständigenleistung eigener Art handelt, die nicht einem bestimmten Sachgebiet i.S.d. § 9 Abs. 1 JVEG zugeordnet werden kann. Aus diesem Grunde ist angenommen worden, dass eine Aufnahme dieser Tätigkeit in den Sachgebietskatalog der Anlage 1 zu § 9 JVEG nicht sachgerecht erscheint, w...