Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 30.07.2004; Aktenzeichen 15 O 232/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Bonn vom 30.7.2004 - 15 O 232/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger begehren vom Beklagten Schadensersatz i.H.v. 40.195,77 EUR wegen angeblicher steuerlicher Fehlberatung. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Umstand, dass im Zuge einer Gewinnausschüttung der vom Kläger zu 2) geführten Firma I. GmbH, einer Herstellerin für Kühl- und Heizanlagen, im Jahre 2001 eine Steuermehrbelastung der Kläger im Rahmen ihrer privaten Steuerveranlagung eingetreten ist. Der Beklagte war sowohl hinsichtlich der steuerlichen Angelegenheiten der vom Kläger zu 2) betriebenen Gesellschaft als auch hinsichtlich der privaten Steuerangelegenheiten der beiden Kläger als Steuerberater tätig. Die Kläger machen eine vermeintliche Falschbewertung zur Einkommen- und Kirchensteuer geltend.
Bereits in den Jahren vor 2001 war zwischen den Parteien aufgrund vorangegangener Änderungen des Körperschaftssteuergesetzes über die Frage der Ausschüttungen der im Unternehmen des Klägers zu 2) angefallenen Gewinne u.a. aus dem Jahr 1998 gesprochen worden. Entsprechend dem Rat des Beklagten wurde zunächst von einer Ausschüttung abgesehen. Ende des Jahres 2001 stellte sich im Hinblick auf eine am 1.1.2002 in Kraft tretende Änderung des Körperschaftssteuergesetzes für den Kläger zu 2) die Frage, wie mit dem in seiner Gesellschaft im Jahr 1998 angefallenen Gewinn verfahren werden soll. Das Problem der Gewinnausschüttung sprach er im Herbst 2001 ggü. dem Beklagten erneut an. Dieser empfahl dem Kläger zu 2) und der von ihm geführten Gesellschaft mit Schreiben vom 29.10.2001 (Bl. 6-7 d.A.), das mit 45 % Körperschaftssteuer belastete Eigenkapital aus dem Jahr 1998 mit Wirkung zum 31.12.2001 nach dem alten Körperschaftssteuerrecht auszuschütten. Dies geschah unter Hinweis darauf, dass sich ausweislich der von ihm vorgenommenen Alternativberechnung bei nicht erfolgter Ausschüttung des Kapitals nach alter Rechtslage ein steuerlicher Verlust i.H.v. 171.431 DM für das Unternehmen ergebe, wozu er auf seine - im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 13.7.2004 vorgelegte - dem vorgenannten Schreiben beigefügte Berechnung (Bl. 64 d.A.) verwies. Bei dieser Berechnung versäumte der Beklagte die Einrechnung der Kirchensteuer. Ob und in wieweit sich bei einem Vorgehen nach alter bzw. neuer Rechtslage steuerliche Auswirkungen für die von den Klägern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zu zahlende Kirchensteuer ergeben würde, war auch dem Inhalt des Schreibens nicht zu entnehmen. Unstreitig hat der Beklagte die Kläger zudem nicht über die Möglichkeit eines Kirchenaustritts und eine hiermit verbundene Steuerersparnis aufgeklärt.
Entsprechend dem Rat des Beklagten erfolgte die Ausschüttung des Kapitals. Dies bewirkte eine Kirchensteuermehrbelastung der Kläger im Jahr 2001, die unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger zu 2) die Kirchensteuer wieder als Sonderausgabe berücksichtigen konnte, effektiv zu einer Steuermehrbelastung der Kläger in Höhe der Klageforderung führte.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Beklagte habe sie bereits Ende des Jahres 2000, zumindest aber Anfang des Jahres 2001 über die konkreten steuerlichen Folgen der beabsichtigten Ausschüttung der im Jahr 1998 angefallenen Unternehmensgewinne, insb. über eine zu erwartende, erheblich höhere Kirchensteuerbelastung belehren und in diesem Zusammenhang frühzeitig auf die Möglichkeit eines Kirchenaustritts zur Vermeidung dieser zusätzlichen Steuerlast informieren müssen. Hierzu haben sie sich auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf v. 20.12.2002 - 23 U 39/02, OLGReport Düsseldorf 2003, 106 = NJW-RR 2003, 1071 ff.) berufen. Sie haben behauptet, dass sie bei entsprechender Aufklärung bereits Anfang des Jahres 2001 aus der Kirche ausgetreten wären. Dies ist unstreitig nach mehr als dreißig Jahren Kirchenmitgliedschaft mit Wirkung zum 30.12.2003 geschehen.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 40.195,77 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Kläger seien im Hinblick auf den möglichen Austritt aus der Kirche zur Vermeidung der zusätzlichen Steuerbelastung im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung nicht aufklärungsbedürftig gewesen; eine entsprechende Beratungspflicht habe ihn nicht getroffen. Vor der Nachfrage des Klägers zu 2) im Herbst 2001 habe für ihn kei...