Normenkette
VBVG § 3 Abs. 1 Nr. 2; JVEG § 8
Verfahrensgang
AG Augsburg (Entscheidung vom 19.04.2017; Aktenzeichen 453 F 2882/15) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Augsburg vom 19.04.2017, Az.: 453 F 2882/15, insoweit abgeändert, als die ihr für die Tätigkeit vom 25.08.2015 bis 14.11.2016 aus der Staatskasse zustehende Vergütung auf insgesamt 2.626,15 EUR festgesetzt wird.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 470,70 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg-Familiengericht Aktenzeichen 453 F 2764/15 wurde für das Kind H. geboren am 14.11.1998, das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und mit weiterem Beschluss im Verfahren 401 F 2824/15 vom 21.08.2015 Vormundschaft angeordnet und die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin B., als berufsmäßige Vormundin bestellt und am 25.08.2015 bestallt. Nach Eintritt der Volljährigkeit des Mündels stellte sie am 15.11.2016 einen Vergütungsantrag für die Zeit 25.08.2015 bis 14.11.2016 über 2626,16 EUR, auf den Bezug genommen wird (Vergütungsheft V1/V 7).
Im diesen Antrag beantragte sie, für den 19.7.2016 eine Vergütung für 354 Minuten und für den 20./21.7.2016 für 486 Minuten zu gewähren. Hintergrund war, dass das Mündel am 16.7.2016 einen anderen Bewohner der Asylunterkunft mit einem Messer eine 3 cm tiefe und 3 cm lange Stichwunde versetzt hat. Als es 2 Tage später suizidale Äußerungen machte, leistete es gegenüber der hinzugerufenen Polizei Widerstand und wurde daraufhin im J. in Augsburg untergebracht. Infolgedessen sei es zu umfangreichen Telefonaten mit den dort angeführten Stellen und Treffen vor Ort kommen, die den angegebenen Zeitaufwand rechtfertigen würden.
Der Senat hat die Strafakten der Staatsanwaltschaft Augsburg Aktenzeichen 407 Js F 1 40400/16 und 407 Js 1 46397/16 beigezogen. Hieraus ergibt sich, dass die Vormundin das Mündel in den beiden verbundene Verfahren als Wahlverteidigerin in der Hauptverhandlung vertreten hat. Der nicht vorbestrafte Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit und zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs verurteilt. Die Vormundin hatte sich in beiden Ermittlungsverfahren bestellt und die Akteneinsicht durchgeführt. In ihrem Abrechnungsantrag vom 15.11.2016 stellte sie daher für ihre Tätigkeit im Ermittlungsverfahren gegen das Mündel wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in (407 Js 14 639 7/16) einen Betrag von 220,15 EUR als Aufwendungsersatz gesondert in Rechnung. Ferner beantragte sie Aufwendungsersatz für 107 gefertigten Kopien.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 19.4.2017 wurde die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 2155,45 EUR festgesetzt und der weitergehende Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde zugelassen.
Das Amtsgericht hat folgende Kürzungen vorgenommen:
Zum einen hielt es die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,15 EUR für die Vertretung des Mündels durch die Vormundin im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens für nicht erstattungsfähig, da es sich nicht um Aufwendungen handelt, die zum Zwecke der Führung der Vormundschaft erforderlich gewesen seien. Es hätte vielmehr Beratungshilfe in Anspruch genommen oder die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt werden müssen.
Zudem sah es den Aufwendungsersatz für 107 gefertigte Kopien als zu hoch an. Schließlich wurde der geltend gemachte Stundenaufwand für den 19.7.2016 Höhe von 354 Minuten und für die Zeit 20./21.7.2017 von 486 Minuten für zu hoch achtet und daher eine Kürzung um die Hälfte (420 Minuten) vorgenommen.
Gegen diesen ihr am 27.4.2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Vormundin mit ihrer Beschwerde vom 25.5.2017,die am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist (Blatt 52/53) und begründete diese mit weiterem Schriftsatz vom 4.8.2017 (Blatt 60/66).
Sie führt im Wesentlichen aus, dass eine Pflichtverteidigerbestellung in dem strafrechtlichen Verfahren beantragt, jedoch durch das Amtsgericht zurückgewiesen worden sei. Die Verweisung auf die Beratungshilfe sei nicht zielführend, da dort nur eine Beratung finanziert würde, nicht jedoch die Akteneinsicht in die Ermittlungsakten. Diese sei jedoch im Hinblick auf die Schwere des Strafvorwurfs (gefährliche Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und die Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung für das laufende Asylverfahren zu einer ordnungsgemäßen Vertretung des Mündels erforderlich gewesen. Die Kopien seien in dem dargelegten Umfang erforderlich gewesen und würden nicht einmal den tatsächlichen Umfang decken. Im Hinblick auf die Komplexität der Vorfälle vom 16. - 19.7.2016 sei die Kontaktaufnahme mit Jugendamt, Polizei und J. teilweise auch in de...