Leitsatz (amtlich)
Die Kosten der Nachlasspflegschaft sind auch dann, wenn sich die Pflegschaft nur auf einen Anteil der unbekannten Erben am Nachlass bezieht, als Erbfallschulden i.S.v. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB Nachlassverbindlichkeiten, für die die Erben gegenüber dem Nachlasspfleger in ihrer Gesamtheit haften. Die Zuordnung von Nachlassverbindlichkeiten zu einzelnen Miterben kommt anschließend allein im Innenverhältnis in Betracht.
Verfahrensgang
AG Bernburg (Beschluss vom 22.04.2013; Aktenzeichen 20 VI 139/09) |
Tenor
I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 3. bis 4. gegen den den Antrag auf Änderung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des AG - Nachlassgericht - Bernburg vom 12.5.2011, 6.2.2012 und 8.6.2012 zurückweisenden Beschluss des AG - Nachlassgericht - Bernburg vom 22.4.2013 werden als unzulässig verworfen.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den den Antrag auf Änderung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des AG - Nachlassgericht - Bernburg vom 12.5.2011, 6.2.2012 und 8.6.2012 zurückweisenden Beschluss des AG - Nachlassgericht - Bernburg vom 22.4.2013 und die Beschwerden der Beteiligten zu 2. bis 4. gegen den auf den Antrag des Beteiligten zu 1. vom 7.11.2012 ergangenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des AG - Nachlassgericht - Bernburg vom 22.4.2013 werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten der Beschwerdeinstanz tragen die Beteiligten zu 2. bis 4..
IV. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf 9.532,54 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Mit Beschluss vom 27.3.2009 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 6.12.2010 hat das AG - Nachlassgericht - Bernburg den Beteiligten zu 1. zum Teilnachlasspfleger mit den Wirkungskreisen der Ermittlung der - hälftigen - unbekannten Erben väterlicherseits sowie der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestellt.
Mit Beschluss vom 22.4.2013 hat das Nachlassgericht auf den Antrag des Beteiligten zu 1. vom 7.11.2012 dessen Vergütung und Auslagen betreffend den Zeitraum vom 1.4.2012 bis zum 6.11.2012 auf insgesamt 2.092,59 EUR festgesetzt und die Berechtigung des Beteiligten zu 1. festgestellt, den festgesetzten Betrag dem Nachlass zu entnehmen (im Folgenden: Beschluss I).
Mit weiterem Beschluss vom 22.4.2013 hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten zu 2. auf Abänderung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Nachlassgerichts vom 12.5.2011, 6.2.2012 und 8.6.2012 zurückgewiesen (im Folgenden: Beschluss II).
Gegen die Beschlüsse I und II haben die Beteiligte zu 2. am 8.5.2013 und die Beteiligten zu 3. und 4. jeweils am 21.5.2013 Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 14.5.2013 hat das Nachlassgericht die Teilnachlasspflegschaft aufgehoben, nachdem für die zwischenzeitlich bekannten - hälftigen - Erben väterlicherseits, die Beteiligten zu 5. bis 10., am 22.4.2013 ein Teilerbschein erteilt worden war.
Mit Beschluss vom 9.7.2013 hat das Nachlassgericht den Beschwerden nicht abgeholfen und diese dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
B.I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 3. und 4. gegen den Beschluss II sind unzulässig. Die Beteiligten zu 3. und 4. sind insoweit nicht beschwerdeberechtigt, da sie durch den Beschluss II nicht beschwert sind. Denn mit dem Beschluss II ist ausschließlich der Antrag der Beteiligten zu 2. auf Änderung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse vom 12.5.2011, 6.2.2012 und 8.6.2012 zurückgewiesen worden.
II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 2. gegen die Beschlüsse I und II und der Beteiligten zu 3. bis 4. gegen den Beschluss I haben in der Sache keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidungen wird Bezug genommen. Das Vorbringen der Beteiligten zu 2. bis 4. in der Beschwerdeinstanz rechtfertigt keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage.
Lediglich hervorzuheben ist:
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss II ist allein deshalb unbegründet, weil die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse vom 12.5.2011, 6.2.2012 und 8.6.2012 in Rechtskraft erwachsen sind. Im Übrigen sind Einwände der Beteiligten zu 2. gegen diese Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse auch inhaltlich unbegründet. Auf die angefochtene Entscheidung und die Ausführungen zu II. 2. wird verwiesen.
2. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2. bis 4. gegen den Beschluss I sind unbegründet, weil sich der Anspruch des Beteiligten zu 1., wie vom Nachlassgericht zutreffend erkannt, gegen den Nachlass richtet. Die von den Beteiligten zu 2. bis 4. begehrte Beschränkung des Inhalts, dass der Anspruch des Beteiligten zu 1. nur gegen den ½ - Anteil der unbekannten Erben besteht, ist nicht vorzunehmen. Zwar können die Miterben - hier die bislang unbekannten Erben - die Berichtigung nur auf ihnen lastender Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 2046 Abs. 2 BGB lediglich aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt. Diese Vorschrift gilt aber nur für das Innenverhältnis der Miterben untereinander (Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 2046 Rz. 1). Hingegen sind die Gläubiger, vorliegend der Beteiligte zu 1., b...