Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.1.2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Dessau wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 EUR nicht.
Gründe
I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 10.634,17 EUR nebst Zinsen zu. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob der Beklagte die Erlaubnis hatte, den streitgegenständlichen Rechtsrat zu erteilen. Geht man - wie das LG - von einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz aus, ergäbe sich der Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG. Wollte man dem Beklagten folgen und annehmen, dass er im Rahmen des ihm erteilten steuerrechtlichen Mandates zur Erteilung des Rechtsrates berechtigt war, müsste er für den falschen Rat gem. §§ 675, 280, 276, 249 BGB haften.
1. Zu Recht hat das LG - wie schon das Arbeitsgericht Dessau und auch das LAG - festgestellt, dass der Kläger in Verfolgung seiner eigenen Interessen sowie der Interessen seiner Ehefrau seine Bestellung als Notgeschäftsführer aktiv betrieben hat, obwohl hierfür keinerlei Veranlassung bestand. Damit hat er seine Pflichten als Arbeitnehmer erheblich verletzt. Unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen der Parteien des Arbeitsvertrages konnte der N. GmbH die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger bis zum vereinbarten Ablauf am 30.4.2003 nicht zugemutet werden. Die Kündigung der N. GmbH vom 17.10.2002 war daher wirksam und führte zu einer Gehaltseinbuße des Klägers, der andernfalls erst Ende April 2003 ausgeschieden wäre.
2. Die Bestellung des Klägers zum Notgeschäftsführer beruht nach Überzeugung des Senats - zumindest auch - auf einer fehlerhaften rechtlichen Beratung durch den Beklagten.
a) Auf der Grundlage Beweisaufnahme kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass zwischen den Parteien Ende September/Anfang Oktober 2002 ein Beratungsgespräch stattgefunden habe, in welchem der Beklagte trotz Bedenken der Zeugin R. den Vorschlag gemacht habe, den Kläger zum Notgeschäftsführer der GmbH zu bestellen.
b) Diese tatsächlichen Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Die Überzeugung der Kammer beruht auf den Aussagen der Zeugen P. und R., die die Kammer als glaubhaft angesehen hat. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Beweiswürdigung in Frage zu stellen. Die Aussagen der Zeugen waren in sich widerspruchsfrei. Zugleich stimmten sie aber miteinander nicht so stark überein, dass der Verdacht einer Absprache der Zeugen aufkommen könnte. Vielmehr handelt es sich bei den Zeugenaussagen ersichtlich um zwei Darstellungen desselben Gesprächsinhalts aus unterschiedlicher Sicht.
c) Diesem Beweisergebnis steht auch nicht entgegen, dass beide Zeugen ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, wie der Beklagte im Berufungsverfahren betont. Diesen Umstand hat die Kammer berücksichtigt und ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl hatte sie an der Glaubwürdigkeit der Zeugen keine Zweifel. Solche Zweifel vermag auch das Berufungsvorbringen des Beklagten nicht zu begründen. Denn er nennt keine stichhaltigen Indizien für eine Falschaussage und ein eigenes Interesse der Zeugen an der Sache schließt eine wahrheitsgemäße Aussage nicht ohne weiteres aus.
3. Der Beklagte haftet für den Schaden, der durch die falsche Beratung entstanden ist.
a) Der Beklagte hat als Steuerberater unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig besorgt, wie die Kammer zu Recht angenommen hat. Über die erforderliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG verfügte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht. Er hat jedenfalls bisher nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er die Zulassung als Rechtsbeistand schon vor seiner Bestellung am 4.6.2003 erlangt haben könnte. Ob die Zulassung in O. von 1973 nach dem Ortswechsel noch gültig war, erscheint zweifelhaft und ist nicht belegt. Der Beklagte war zwar als Steuerberater nach § 2 StBerG zu unbeschränkter steuerlicher Hilfeleistung befugt. Dazu gehört nach Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG auch die Beratung in allgemeinen rechtlichen Angelegenheiten, die mit der steuerlichen Hilfeleistung unmittelbar zusammenhängen. Diese Voraussetzung lag hier aber nicht vor. Rechtliche Fragen, die nicht zu dem beruflichen Wirkungskreis des Steuerberaters gehören - insb. auch die Beratung in Fragen gesellschaftsrechtlicher Gestaltung - hatte er zu unterlassen (BGH v. 7.5.1992 - IX ZR 151/91, BRAK 1992, 228 = MDR 1992, 1004 = NJW-RR 1992, 1110 ff.; NJW 1963, 2027; NJW 1986, 1050 [1051]). Daran ändert es auch nichts, dass die Abwicklung der Notgeschäftsführung nach seiner Behauptung mit dem Kläger intern d...