Normenkette
BRAO § 49b Abs. 1 S. 1; RVG § 35; StBGebV §§ 13, 28; UWG § 4 Nr. 11
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 13.03.2014; Aktenzeichen 3 HKO 2380/13) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 13.03.2014, Az.: 3 HK O 2380/13 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das angefochtene Urteil des LG und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Als Streitwert für das Verfahren beider Instanzen wird jeweils ein Betrag von 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
A. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
B.I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das LG der Klage stattgegeben. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO, § 35 RVG, §§ 28, 13 StBVV zu. Darüber hinaus kann sie die geltend gemachten Abmahnkosten verlangen, § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und macht sich die zutreffenden Ausführungen des LG zu eigen. Das Berufungsvorbringen gibt darüber hinaus Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
1. Wie das LG zu Recht angenommen hat, handelt es sich bei den berufsrechtlichen Gebührenregelungen des RVG und der StBVV um Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG (BGH WRP 2005, 598 - Telekanzlei), bei deren Verletzung der Klägerin als rechtsfähigem Verband zur Förderung beruflicher Interessen ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG zusteht. Das wird auch von der Berufung nicht in Frage gestellt.
2. Die Werbung des Beklagten verstößt gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 35 RVG, §§ 28, 13 StBVV.
a) Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass vorliegend § 35 RVG i.V.m. §§ 28, 13 StBVV und nicht § 34 RVG eingreift.
§ 35 RVG hat gerade für Fälle, in welchen das RVG keine genauen Gebührenvorschriften vorsieht, in den genannten Bereichen, hier Prüfen eines Steuerbescheids gemäß § 28 StBVV, die entsprechende Anwendung der dort ausdrücklich aufgeführten Vorschriften vorgesehen.
Zwar weist die Berufung zu Recht auf den Primat der Vorschriften des RVG für die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte hin. Dem wird aber durch das Herausnehmen der §§ 21, 22 StBVV aus dem Anwendungsbereich des § 35 RVG hinreichend Rechnung getragen. Soweit in den §§ 23 bis 39 StBVV die Zeitgebühr Anwendung findet, soll diese auch für entsprechende Tätigkeiten der Rechtsanwälte gelten (so auch Hartmann, KostenG, 43. Aufl., § 35 RVG Rn. 1).
Würde man der Argumentation des Beklagten folgen, hätte es der Vorschrift des § 35 RVG nicht bedurft. Denn entweder würde bei außergerichtlicher Beratung und Vorliegen einer Gebührenvereinbarung § 34 RVG greifen oder die Berechnung einer angemessenen Gebühr nach § 4 RVG vorzunehmen sein. Nach den Gesetzesmaterialien wollte der Gesetzgeber (BT-Drs 15/1971, S. 197) aber mit § 35 RVG eine Möglichkeit schaffen, durch die Anwendung der §§ 23 bis 29 StBVV, die die dort genannten Tätigkeiten umfassend regeln, eine angemessene Vergütung zu berechnen.
Ohne Erfolg wendet der Beklagte (zuletzt in Schriftsätzen vom 11.11. und 13.11.2014) ein, der Tatbestand des § 35 RVG sei nicht erfüllt, da es sich bei der Prüfung eines Steuerbescheids weder um eine Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten noch bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten handele. Insoweit liege ein Versehen des Gesetzgebers vor, wenn er § 28 StBVV in den Geltungsbereich der Vorschrift einbezöge. Ausweislich oben genannter Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber bewusst aber auch die Prüfung eines Steuerbescheids als Hilfeleistung in Steuersachen unter den Anwendungsbereich des § 35 RVG subsumiert. Denn er geht davon aus, dass die §§ 23 bis 39 der StBVV die für die Hilfeleistung in Steuersachen in Betracht kommenden Tatbestände umfassend regeln und auf die entsprechenden Tätigkeiten der Rechtsanwälte sinngemäß angewandt, für diese eine angemessene Vergütung ermöglichen (BT-Drs a.a.O. S. 197). Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der von der Berufung zitierten Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 27.7.2013, Az.: VIII R 32/11). Danach hat der Steuerpflichtige mit der Abgabe einer vollständigen und ordnungsgemäßen Steuererklärung zwar seine Erklärungspflichten erfüllt und muss darüber hinaus nicht Fehler des Finanzamtes richtig stellen. Es besteht aber im Falle ihm selbst unterlaufener Fehler eine Berichtigungs- oder Erklärungspflicht gemäß § 153 AO (BFH a.a.O.). Auch diese kann Gegenstand einer Prüfung des Steuerbescheids sein. Ebenso wie die Abgabe der Steuererklärung gemäß §§ 149, 150 AO gehört die Berichtigung gemäß § 153 AO zu den Mitwirkungspflichten bei der Durchführung der Besteuerung und dient damit der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten i.S.d. § 35 RVG.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber, worauf das LG ...