Leitsatz (amtlich)

1. Der von einem Lohnsteuerhilfeverein verwandte Werbeslogan „Beratung von A bis Z” stellt eine irreführende und damit unzulässige Angabe dar.

2. Die Behauptung eines Lohnsteuerhilfevereins, er sei der „ideale Ansprechpartner für Arbeitnehmer, Arbeitssuchende, Rentner und Pensionäre”, enthält eine unzulässige Selbstanpreisung.

3. Die namentliche Nennung von Beratungsstellenleitern eines Lohnsteuerhilfevereins ist erlaubt, wenn sie formal und inhaltlich angemessen gestaltet ist und keinen Irrtum erregt (Fortführung von Senat OLGR Zweibrücken 2001, 187).

 

Normenkette

UWG §§ 1, 3, 13 Abs. 2 Nr. 1; StBerG § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 u. 2, § 57a; BRAO § 43b

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen HK O 151/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Frankenthal (Pfalz) vom 4.9.2001 werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.d. nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung unlauteren Wettbewerbs in Anspruch.

Die Parteien sind überregional tätige Lohnsteuerhilfevereine, die unmittelbar zueinander im Wettbewerb stehen. Die 1. Kammer für Handelssachen des LG Frankenthal (Pfalz) hat dem Beklagten auf die Unterlassungsklage des Klägers verboten, mit einem Handzettel zu werben, in dem blickfangmäßig „Beratung von A-Z bei Ihrer Einkommensteuererklärung” angeboten und/oder behauptet wird der Beklagte sei „der ideale Ansprechpartner”. Wegen weiter gehender Unterlassungsanträge des Klägers, mit denen dieser dem Beklagten irreführende Hinweise auf Beratung und Antragstellung beim Kindergeld sowie die Werbung mit namentlicher Nennung von Beratungsstellenleitern und/oder Mitarbeitern des Beklagten hat verbieten lassen wollen, hat das LG die Klage abgewiesen. Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf das erstinstanzliche Urteil vom 4.9.2001 verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, die er jeweils innerhalb gesetzlicher Frist eingelegt und begründet hat. Der Kläger hat sich dem Rechtsmittel nach Ablauf der Berufungsfrist angeschlossen.

Der Beklagte ist der Ansicht, das LG gehe zu Unrecht davon aus, dass der Werbeslogan des Beklagten „Beratung von A bis Z” insgesamt als unsachlich anzusehen sei. Die Überschrift dürfe durchaus größer gehalten sein, um die Aufmerksamkeit des interessierten Publikums zu erwecken. Sie müsse in einer Gesamtschau beurteilt werden, bei der dem Wandel Rechnung zu tragen sei, der im Werberecht der steuer- und rechtsberatenden Berufe eingetreten sei. Bei dieser Gesamtschau sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte seine gem. § 4 Nr. 11 StBerG beschränkte Beratungskompetenz im Einzelnen zutreffend und vollständig wiedergegeben habe. Eine übermäßige, irreführende oder gar marktschreierische Werbung liege nicht vor. Dies gelte auch für die in den Handzetteln enthaltene Textpassage „… der ideale Ansprechpartner für Arbeitnehmer, Arbeitssuchende, Rentner und Pensionäre usw.”

Im Übrigen verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 15.3.2002 und vom 22.4.2002 gegen die Anschlussberufung des Klägers.

Der Beklagte beantragt,

1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,

2. die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

2. das angefochtene Urteil auf die Anschlussberufung zu ändern und dem Beklagten unter Androhung der in dem Urteil bereits angeordneten Bestrafung weiterhin zu untersagen, auf den Handzetteln mit den Namen der Beratungsstellenleiter und/oder Mitarbeiter des Beklagten zu werben.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 13.12.2001 gegen die Berufung des Beklagten. Zur Rechtfertigung seiner Anschlussberufung vertritt er die Ansicht, die auf einzelnen Handzetteln aufgedruckte namentliche Angabe der Beratungsstellenleiter gehe über eine sachliche Informationswerbung hinaus und erwecke den falschen Eindruck, die Beratungstätigkeit hänge an der konkret bezeichneten Person. Zudem trügen bei der Nennung von Namen persönliche Eigenschaften zu einem Beitrittsentschluss bei, ohne dass ein objektiver Rückschluss auf die Qualität der Leistung möglich sei. Auf eine versehentliche Angabe der Stellenleiter könne der Beklagte sich nicht berufen, weil er sich das Verhalten seiner Mitarbeiter zurechnen lassen müsse.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf di...

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