Zusammenfassung
Die Organschaft ist ein rein steuerrechtlicher Begriff. Zwei oder mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen werden für steuerliche Zwecke zu einer Einheit zusammengefasst. Eine Organschaft gibt es im Bereich der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und auch bei der Umsatzsteuer. Manche Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind vergleichbar, andere hingegen völlig unterschiedlich geregelt.
In diesem Beitrag wird ein erster Überblick über die jeweiligen Voraussetzungen, die Auswirkungen und die konkrete Umsetzung in der Praxis gegeben. Diverse Einzelfragen, Besonderheiten und Grenzfälle sind gesonderten Beiträgen vorbehalten.
1 Basiswissen
Eine Organschaft erfordert zunächst mindestens zwei Betriebe. Diese sind jeweils rechtlich selbstständig und bleiben es zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich auch. Es besteht lediglich wirtschaftlich eine gewisse Unselbstständigkeit. Das Steuerrecht folgt oftmals der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sodass hinsichtlich der steuerlichen Folgen einer Organschaft die Selbstständigkeit der beiden Betriebe in Teilen verloren geht. Besonders ausgeprägt ist dies bei der Umsatzsteuer.
Einer der Betriebe – die Organgesellschaft – weist eine untergeordnete eingegliederte Stellung auf, der andere Betrieb – der Organträger – spielt eine übergeordnete beherrschende Rolle. Aus den beiden Betrieben entsteht faktisch nur noch ein steuerpflichtiger Betrieb des Organträgers. Die Summe aller Betriebe einer Organschaft wird als sog. Organkreis bezeichnet. Diesem werden neben seinen eigenen Einkünften bzw. Umsätzen auch die Einkünfte bzw. Umsätze der Organgesellschaft zugeordnet und von ihm versteuert.
Auch wenn nachfolgend aus Gründen der Übersichtlichkeit immer nur von "einer" Organgesellschaft die Rede ist, gibt es rein rechtlich keinerlei zahlenmäßige Begrenzung. Neben einer Organgesellschaft kann horizontal eine unbegrenzte Anzahl weiterer eingegliederter Organgesellschaften zum selben Organträger vorliegen. Auch in vertikaler Hinsicht kann jeder Organträger seinerseits wiederum Organgesellschaft eines anderen Organträgers sein.
Die ertragsteuerliche Organschaft (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) differiert sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in der Umsetzung von der umsatzsteuerlichen Organschaft. Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede ergeben sich aus den nachfolgenden Abschnitten.
2 Körperschaftsteuer
Zunächst ein kurzer Blick auf die Rechtsformen der Beteiligten:
Organträger kann sein:
- eine natürliche Person, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,
- eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Person,
- eine Personengesellschaft, die originär gewerblich tätig ist,
- eine inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens.
Organgesellschaft kann nur sein:
- eine inländische Kapitalgesellschaft,
- eine Kapitalgesellschaft im EU-/EWR-Ausland, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat.
Keine grenzüberschreitende Organschaft
Zwar können Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat Organgesellschaft sein, sofern sie ihren Sitz der Geschäftsleitung im Inland haben und damit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Doch für den Organträger ist ohnehin die unbeschränkte Steuerpflicht erforderlich, sodass die Wirkung der körperschaftsteuerlichen Organschaft auf das Inland begrenzt bleibt.
2.1 Voraussetzungen
Es sind folgende Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft erforderlich:
2.1.1 Finanzielle Eingliederung
Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, ab dem eine Organschaft bestehen soll, ununterbrochen mehrheitlich beteiligt sein. Dabei ist im Zweifelsfall nicht auf die Höhe der Beteiligung, sondern auf die benötigte Mehrheit der Stimmrechte bei der Organgesellschaft abzustellen. Ist diese gegeben, liegt eine finanzielle Eingliederung vor.
Eine organisatorische oder wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger ist für eine ertragsteuerliche Organschaft nicht erforderlich.
2.1.2 Inlandsbezug
Die Gesellschaftsanteile an der Organgesellschaft müssen einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen sein. Mit dieser 2012 eingefügten Klausel wird das deutsche Besteuerungsrecht am Einkommen des Organträgers sichergestellt, sowohl nach innerstaatlichen als auch nach abkommensrechtlichen Regelungen.
2.1.3 Ergebnisabführungsvertrag
Dieser Vertrag wird oftmals – inhaltlich nicht ganz zutreffend – als Gewinnabführungsvertrag bezeichnet. Doch der Regelungsinhalt eines Ergebnisabführungsvertrags (EAV) ist nicht nu...