Die Mehr- bzw. Minderabführungen sind zusätzlich noch nach deren zeitlicher Entstehung zu differenzieren in
- vororganschaftlich bzw.
- organschaftlich
bedingte Mehr- oder Minderabführungen.
Entscheidend ist, wann der Sachverhalt begründet wurde, aus dem sich die Mehr- oder Minderabführung ergibt. Lag der Zeitpunkt vor Beginn der Organschaft, ist dies eine vororganschaftliche; lag der Zeitpunkt in organschaftlicher Zeit, liegt eine organschaftliche Mehr- bzw. Minderabführung vor. Der Begriff "vororganschaftlich" ist damit nur in zeitlicher, nicht jedoch in sachlicher Hinsicht zu verstehen.
3.1 Vororganschaftliche Mehr-/Minderabführungen
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen gelten kraft Gesetz als Gewinnausschüttung der Organgesellschaft an den Organträger zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft.
Damit unterliegt die Mehrabführung auch dem Kapitalertragsteuerabzug; die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht mit Feststellung der Handelsbilanz, spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft.
Vororganschaftliche Mehrabführung
Bei einer GmbH fand für 01 eine Betriebsprüfung statt. Erst in 02 wurde eine Organschaft begründet. Der Prüfer hat steuerrechtlich ein Wirtschaftsgut mit 10.000 EUR aktiviert, dessen Nutzungsdauer 4 Jahre beträgt.
Der Handelsbilanzgewinn 02 mit 50.000 EUR wurde an den Organträger abgeführt, der Steuerbilanzgewinn beträgt angesichts der zusätzlichen steuerlichen Abschreibung nur 47.500 EUR, sodass eine Mehrabführung mit 2.500 EUR vorliegt. Diese Mehrabführung aus vororganschaftlicher Zeit gilt als Gewinnausschüttung.
Vororganschaftliche Minderabführungen sind im Umkehrschluss als Einlage des Organträgers in die Organgesellschaft zu werten und erhöhen das steuerliche Einlagekonto.
Liegt eine vororganschaftliche Mehr- bzw. Minderabführung vor, führt dies nicht zu einer Bildung eines Ausgleichspostens beim Organträger. Solch ein Ausgleichsposten wird nur im Fall einer organschaftlichen Mehr- bzw. Minderabführung gebildet. Das bleibt auch ab 2022 so unverändert bestehen.
Altfälle
Diese Rechtslage entspricht der früheren Auffassung der Finanzverwaltung. Jedoch wurde diese durch den BFH für unzutreffend befunden. Mit Wirkung ab 2003 hatte der Gesetzgeber sodann aber die aktuell geltende Rechtslage durch eine Änderung des § 14 Abs. 3 KStG festgeschrieben. Nach einer Übergangsregelung des BMF konnte auf gemeinsamen Antrag der Organgesellschaft und des Organträgers die vorherige Rechtslage letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2004 enden, angewandt werden. In der rückwirkenden gesetzlichen Fixierung könnte ggf. ein Verstoß gegen das GG vorliegen; das BVerfG hat jedoch einen Vorlagebeschluss des BFH als unzulässig erachtet.
3.2 Organschaftliche Mehr-/Minderabführungen
Sind Mehr- bzw. Minderabführungen in organschaftlicher Zeit bedingt, sind diese beim Organträger gewinnneutral zu stellen. Ansonsten würde eine doppelte steuerliche Berücksichtigung als Ertrag bzw. als Aufwand beim Organträger und der Organgesellschaft eintreten; es gilt das Prinzip der Einmalbesteuerung im Organkreis.
Eine Mehr- bzw. Minderabführung darf auch nicht zum Anlass genommen werden, den bisherigen steuerlichen Wertansatz der Beteiligung an der Organgesellschaft zu verändern.
Bei der Organgesellschaft waren organschaftlich verursachte Mehrabführungen bis VZ 2021 als Abgang und entsprechende Minderabführungen als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto zu erfassen.