Dr. Dario Arconada Valbuena
Bislang machte sich nach § 203 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) a. F. strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbarte, das ihm in bestimmter beruflicher Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Nunmehr wurden diese strafrechtlichen Normen des § 203 StGB überarbeitet und in § 203 Abs. 4 StGB um "sonstige Personen", die an der beruflichen oder sonstigen Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers "mitwirken", erweitert. Die berufliche Interaktion wurden mit § 203 Abs. 3 StGB aus dem Anwendungsbereich des § 203 Abs. 1 StGB ausgenommen.
3.1.1 Strafbarkeit von Berufsträgern nach § 203 Abs. 1 StGB n. F.
Die Regelung des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB bezieht sich in erster Linie auf Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit einer Schweigepflicht unterliegen. Dabei handelt es sich um sogenannte Berufsgeheimnisträger. Betroffen sind daher unter anderem Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, aber auch vereidigte Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.
Wer als Berufsgeheimnisträger unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Ein Geheimnis ist eine meist sensible Information, die einem oder mehreren Eigentümern zugeordnet ist. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können.
3.1.2 Strafbarkeit von Mitarbeitern und externen Dienstleistern nach § 203 Abs. 4 StGB n. F.
Steuerberater sind bei ihrer beruflichen Tätigkeit i. d. R. auch auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen. In vielen Fällen ist es für den Berufsträger sogar wirtschaftlich sinnvoll, Tätigkeiten nicht durch Berufsgehilfen im Sinne des § 203 Abs. 3 StGB (z. B. durch eigene Mitarbeiter) erledigen zu lassen, sondern durch darauf spezialisierte Unternehmen oder selbständig tätige Personen. Dies wird exemplarisch daran deutlich, dass für Tätigkeiten an der EDV in der Regel externe Dienstleister eingesetzt werden. Daher wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe nach § 203 Abs. 4 StGB bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person bekannt geworden ist.
Eine Mitwirkung an der beruflichen Tätigkeit ist nur dann gegeben, wenn die mitwirkende Person unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person, ihrer Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Verwaltung befasst ist. Unter die mitwirkenden Tätigkeiten des § 203 StGB fallen beispielsweise:
- Schreibarbeiten,
- Rechnungswesen,
- Annahme von Telefonanrufen,
- Aktenarchivierung und -vernichtung,
- Einrichtung, Betrieb, Wartung – einschließlich Fernwartung – und Anpassung informationstechnischer Anlagen,
- Anwendungen und Systeme aller Art,
- Bereitstellung von informationstechnischen Anlagen und Systemen zur externen Speicherung von Daten,
- Mitwirkung an der Erfüllung von Buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten des Berufsgeheimnisträgers.
Mit der Regelung des § 203 Abs. 4 StGB hat der Gesetzgeber Mitarbeiter und Externe strafrechtlich auf dieselbe Stufe gestellt. In strafrechtlicher Hinsicht gelten daher für den Einsatz von Externen dieselben Maßstäbe, wie sie auch bei eigenem Personal zu beachten sind.
3.1.3 Ausnahmen von der Strafbarkeit von Berufsgeheimnisträgern nach § 203 Abs. 3 StGB
Um auch für die Berufsgruppen, für deren Berufsausübungsrecht der Bund keine Gesetzgebungskompetenz hat, so weit als möglich Rechtssicherheit zu schaffen, sieht die Neufassung eine Einschränkung der Strafbarkeit nach § 203 Abs. 1 StGB vor. Soweit das "Offenbaren" eines Geheimnisses für die "Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist", handelt der Berufsgeheimnisträger nach § 203 Abs. 3 StGB befugt, d. h. er macht sich nicht strafbar.
Dabei muss hinsichtlich der Erforderlichkeit dem Berufsgeheimnisträger ein Spielraum für verantwortliche unternehmerische Entscheidungen eröffnet werden. Die Erforderlichkeit einer Auslagerung ist daher nicht deshalb zu verneinen, weil auch die Möglichkeit bestünde, Dienstleister in der Kanzlei anzustellen.
Vor diesem Hintergrund liegt nach der Neufassung des § 203 Abs. 3 StGB kein "Offenbaren von Geheimnissen" vor,
- wenn die Berufsgeheimnisträger Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen "Gehilfen" oder den bei ihnen zur "Vorbereitung auf den Beruf tätigen Pe...