Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Eine steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltung i. S. d. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt bei einer horizontalen Zusammensetzung des Teilnehmerkreises (z.B. nur Führungskräfte) nicht vor. Die Lohnsteuer-Pauschalierung setzt voraus, dass alle Mitarbeitergruppen an der Betriebsveranstaltung teilnehmen dürfen. Eine vertikale Auswahl der teilnahmeberechtigten Personen (z.B. einzelne Abteilungen, Filialen) ist unschädlich.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Steuer- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit partnerschaftlicher Organisationsstruktur, führte in den Streitjahren 1997 bis 2001 aus betrieblichen Anlass verschiedene Partnertreffen mit Abendveranstaltungen durch, zu denen zum Teil auch die Ehegatten eingeladen wurden. Für andere Mitarbeiterebenen fanden ebenfalls solche Treffen mit geselligen Abendveranstaltungen statt. Die Klägerin besteuerte die Abendveranstaltung mit dem Pauschalsteuersatz von 25% gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Betriebsveranstaltung). Das Finanzamt ermittelte die Lohnsteuer dagegen mit dem Nettopauschsteuersatz gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Bei den Partnertreffen handelt es sich nicht um Betriebsveranstaltungen, so dass keine Lohnsteuerpauschalierung in Betracht kommt. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur unter der Voraussetzung vor, dass die Teilnahme allen Mitarbeitern des Betriebs oder der Abteilung offen steht. Einzelne Arbeitnehmer dürfen weder privilegiert noch zusätzlich entlohnt werden. Die von der Klägerin anlässlich der Partnertreffen durchgeführten Abendveranstaltungen sind keine Betriebsveranstaltungen, da die übrigen Mitarbeiter von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
Hinweis
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig (Az. BFH: VI R 22/06). Im Revisionsverfahren geht es um die Auslegung des Begriffes "Betriebsveranstaltung", insbesondere um die Frage, ob Veranstaltungen, deren Teilnehmer horizontal ausgewählt werden, als Betriebsveranstaltungen zu qualifizieren sind oder nicht. Für die zukünftige Durchführung von Betriebsveranstaltungen und die Auswahl des Teilnehmerkreises ist die Entscheidung des BFH richtungsweisend.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2005, 12 K 70/04