Die Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber entfaltet keine Bindungswirkung für das Veranlagungsverfahren, soweit die pauschal besteuerten Beträge den Betrag übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als WK geltend machen kann. Dies gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.

Rechtsfolge: Dies bedeutet, dass i.R.d. ESt-Veranlagung

  • einerseits die als WK abzugsfähige Entfernungspauschale um die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen bis auf maximal 0 EUR zu mindern ist, und
  • andererseits ein gegebenenfalls verbleibender Differenzbetrag an zu hoch pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen dem Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen ist[10].
 

Beispiel

Der Arbeitnehmer nutzt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sein eigenes Kfz. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 70 km. Vom Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Fahrtkostenzuschuss, der gem. § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG mit 15 % pauschal besteuert wird.

Im Kalenderjahr 2021 betrug der unter Anwendung der Vereinfachungsregelung pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschuss insgesamt 4.230 EUR (15 Tage x 12 Monate x 20 km x 0,30 EUR= 1.080 EUR zzgl. 15 Tage x 12 Monate x 50 km x 0,35 EUR= 3.150 EUR).

Da der Arbeitnehmer auch im Homeoffice tätig war, hat er im Kalenderjahr 2021 die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich nur an 120 Arbeitstagen aufgesucht.

Lösung: Im Rahmen der ESt-Veranlagung ist die als WK abzugsfähige Entfernungspauschale um die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen bis auf maximal 0 EUR zu mindern.

 
120 Tage x 20 km x 0,30 EUR 720 EUR  
120 Tage x 50 km x 0,35 EUR 2.100 EUR 2.820 EUR
abzgl. bislang pauschal besteuert   – 4.230 EUR
WK-Abzug   0 EUR

Der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers ist um den verbleibenden Differenzbetrag an zu hoch pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen (4.230 EUR – 2.820 EUR = 1.410 EUR) zu erhöhen.

[10] Bayerisches Landesamt für Steuern v. 31.1.2022 – S 2351.2.1 - 46/8 St 36, juris.

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