Begrenzung auf WK: Eine Pauschalierung ist nur insoweit zulässig, wie die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als WK geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 und Abs. 2 EStG abziehbaren WK.

Überschreiten der Grenze: Wird die Pauschalisierungsgrenze überschritten, ist der darüber hinaus gehende Betrag

  • entweder der Regelbesteuerung zu unterwerfen
  • oder nach § 40 Abs. 1 EStG pauschal zu versteuern.

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