Leitsatz
Wird Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben, ist die pauschale Lohnsteuer Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.
Normenkette
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SolZG 1995 , § 3 Abs. 3 SolZG 1995
Sachverhalt
Der Kläger hatte Teilzeitbeschäftigte angestellt. Abweichend von seiner LSt-Anmeldung 1996 setzte das FA zusätzlich zu einer pauschalen LSt (§ 40a Abs. 2 EStG) in Höhe von 1 045 DM einen Solidaritätszuschlag in Höhe von 78,37 DM fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, auch im LSt-Pauschalierungsverfahren seien die Erhebungsgrenzen des § 3 Abs. 3 SolZG zu beachten; dessen Grenzen seien nicht erreicht. Dieser Auffassung schloss sich das FG an.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab. Der Wortlaut des § 3 Abs. 3 SolZG 1995 beziehe sich nur auf zu veranlagende Steuerpflichtige. Dies habe der Gesetzgeber im Übrigen durch eine Änderung des Obersatzes in § 3 Abs. 3 SolZG ab 1998 klargestellt.
Überdies wies der BFH auf eine Parallele bei der Pauschalierung nach § 40a EStG hin. Auch dort wird der maßgebliche Arbeitslohn gleichfalls nicht um den (ehemaligen) Weihnachtsfreibetrag und den Arbeitnehmer-Freibetrag gekürzt. Eine Berücksichtigung solcher Freibeträge, die in ihrer Wirkung der Nullzone beim Solidaritätszuschlag ähnlich sind, stehe mit der pauschalierten LSt-Erhebung des § 40a EStG nicht in Einklang.
Hinweis
Nach § 1 SolZG wird zur ESt und KSt ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Bemessungsgrundlage ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SolZG 1995 vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 bis 5 SolZG 1995 die LSt.
Wird eine pauschale LSt erhoben, stellt diese ungekürzt die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag dar. Für die pauschale LSt ist keine Freigrenze vorgesehen. Insbesondere ist die Vorschrift des § 3 Abs. 3 SolZG nicht einschlägig.
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Behandlung des Solidaritätszuschlags beim LSt-Abzug in § 3 Abs. 4 SolZG und beim LSt-Jahresausgleich in § 3 Abs. 5 SolZG gesondert geregelt ist. Auch die Erhebung der pauschalen LSt ist ein "Steuerabzug vom Arbeitslohn".
Zum anderen bezieht sich die Vorschrift des § 3 Abs. 3 SolZG nur auf zu veranlagende Steuerpflichtige. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang des § 3 Abs. 3 Nr. 1 (Freigrenze bei Zusammenveranlagung mit Nullzone von 3672 DM) und des Abs. 3 Nr. 2 (Freigrenze "in anderen Fällen" – gemeint: Einzelveranlagung – mit Nullzone von 1836 DM). Der Begriff "in anderen Fällen" bezieht sich nicht auf die pauschale LSt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 1.3.2002, VI R 171/98