BMF, Schreiben v. 17.12.2003, IV D 2 - S 1547 - 7/03, BStBl I 2003, 745

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich nachstehend die für das Jahr 2004 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2004

Vorbemerkungen

1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

  Jahreswert für eine Person ohne USt
Gewerbezweig ermäßigter voller insgesamt
  Steuersatz Steuersatz  
  EUR EUR EUR
Bäckerei und Konditorei 732   168   900  
Fleischerei 708   528   1.236  
Gast- und Speisewirtschaften            
a) mit Abgabe von kalten Speisen 840   888   1.728  
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.068   1.524   2.592  
Getränkeeinzelhandel     288   288  
Café 852   396   1.248  
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 432   60   492  
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.140   372   1.512  
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 240   120   360  

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 745

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