Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Pensionsrückstellungen: Anerkennung der Höhe |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, X GmbH, gewährte mit Vereinbarung vom xx.xx.xxxx ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführern A und B eine Pensionszusage. Danach sollte die Altersrente bei Ausscheiden aus dem Unternehme mit Erreichen der Altersgrenze monatlich xx % des Gehalts betragen. Als Altersgrenze wurde der letzte Tag des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, festgelegt. Zugleich wurde vereinbart, dass die Möglichkeit besteht, dass zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres bei Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Altersrente bezogen werden kann, wobei eine Abweichungen von x,x % pro Monat bei vorzeitigem bzw. von x,x % pro Monat bei längerer Dienstzeit für den Rentenbezug vereinbart wurden.
A und B übertrugen ihre Anteile an der Steuerpflichtigen mit notarieller Urkunde vom xx.xx.xxxx auf ihre Kinder und legten ihr Amt als Geschäftsführer nieder. A war noch bis xx.xx.xxxx und B bis xx.xx.xxxx als Berater für die Steuerpflichtige tätig, woraus sie weiterhin Arbeitsentgelte von der Steuerpflichtigen bezogen. Seit dem Auslaufen dieser Beratertätigkeit beziehen sie eine vorzeitige Altersrente, somit A seit xx.xx.xxxx und B seit xx.xx.xxxx.
Auf Basis diesen Sachverhalts sind weder die zu Beginn des Streitjahres bereits bestehende Pensionsrückstellungen aufzulösen, noch die im Streitjahr erfolgte Zuführung in Höhe von xxxxxx EUR zu den Pensionsrückstellungen rückgängig zu machen. Ungeachtet des vorzeitigen Bezugs der Altersrente sind die Pensionsrückstellungen zum Ende des Streitjahres in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Denn die Pensionszusagen erfüllen unstreitig die Mindestvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 EStG. Dabei widerspricht die vertragliche Vereinbarung nicht der Bestimmung hinsichtlich eines versicherungsmathematischen Abschlags bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente. Es liegt somit kein Verstoß gegen das Eindeutigkeitsgebot vor.
Aber auch wenn ein Verstoß gegen das Eindeutigkeitsgebot vorliegen würde, wären die Rückstellungen allenfalls teilweise, somit in Höhe eines Betrags von xxxxxx EUR aufzulösen. Denn durch die gesetzliche Formulierung in § 6a Abs. 1 EStG, wonach eine Rückstellungsbildung erfolgen kann, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 EStG vorliegen, ist zu schlussfolgern, dass nur eine etwaige teilweise Nichtanerkennung angezeigt ist.
Auch ist die Auflösung der Pensionsrückstellungen nicht unter den Regelungen einer verdeckten Gewinnausschüttung angezeigt. Denn unter Anwendung des Fremdvergleichs ist festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, gegenüber fremden Dritten wäre eine andere Regelung getroffen worden.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Pensionsrückstellungen in der in der Steuerbilanz ausgewiesenen Höhe anerkannt und somit der Gewinn nicht um einen Auflösungsbetrag in Höhe von xxxxxx EUR erhöht wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 29/21 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen