Kommentar
1. Damit eine Pensionszusage ( Pensionsrückstellungen ) einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen dem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Geschäftsführer als ernsthaft anerkannt werden kann, ist es erforderlich, daß die Kapitalgesellschaft aus ihrer Zusage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen werden wird und sie ggf. auch ihrer Verpflichtung nachkommen kann. Dies ist anhand ihrer Vermögens- und Ertragslage zu prüfen.
2. Ob eine Passivierung der sich aus der Pensionszusage ergebenden ungewissen Verbindlichkeit zu einer buchmäßigen Überschuldung der Kapitalgesellschaft führen würde, ist nur aufgrund des Betrags zu prüfen, für den eine vGA in Betracht kommt.
3. Der Vorbehalt eines Widerrufs der Pensionszusage im Fall des Vermögensverfalls oder einer wirtschaftlichen Notlage der Kapitalgesellschaft steht der Ernsthaftigkeit der Pensionszusage nicht entgegen.
4. Eine Pensionszusage hält als Voraussetzung für die Verneinung einer vGA einem Fremdvergleich stand, wenn die Kapitalgesellschaft diese ihrem Geschäftsführer erst nach einer Wartezeit von mehr als 5 Jahren erteilt. Ein solcher Zeitraum reicht aus, um die Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung eines Geschäftsführers als Voraussetzung für die Erteilung einer Pensionszusage prüfen zu können.
5. Aus dem Fehlen einer Rückdeckungsversicherung kann noch nicht geschlossen werden, daß die Pensionszusage nicht ernstlich gemeint ist. Fremde Arbeitnehmer erhalten häufig Pensionszusagen, die nicht durch Rückdeckungsversicherungen gedeckt sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.10.1997, I R 42/97
Anmerkung:
Die vorstehende Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für die Gestaltung bei Pensionszusagen von Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer, um zu vermeiden, daß das Finanzamt die Zuführung zu der Pensionsrückstellung als vGA beurteilen könnte. Der BFH hat darin Maßstäbe entwickelt, wann eine Pensionszusage als ernsthaft und einem Fremdvergleich standhaltend anerkannt wird: Die Pension muß noch erdient werden können. Im vorliegenden Fall war die Qualifikation des Geschäftsführers aufgrund einer mehr als fünfjährigen Arbeitszeit im Unternehmen erbracht worden. Schließlich muß die voraussichtliche Ertragsentwicklung des Unternehmens die Zusage erlauben.