Verneinung der Finanzierbarkeit: Die Finanzierbarkeit der Zusage ist dann zu verneinen, wenn der Anwartschaftsbarwert nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EStG der künftigen Pensionsleistungen am Ende des Wirtschaftsjahres – auch nach Berücksichtigung einer Rückdeckungsversicherung – zu einer Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde (stille Reserven einschließlich eines originären Firmenwertes sind bei der Überschuldungsprüfung aufzudecken).

Beurteilung der Finanzierbarkeit: Bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer Versorgungsverpflichtung ist deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EStG anzusetzen. Die Prüfung der Finanzierbarkeit hat im Zeitpunkt der Zusagerteilung,[50] einer wesentlichen Zusageänderung[51] oder einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu erfolgen.

Prüfung für jeden Versorgungsbestandteil: Das Kriterium der Finanzierbarkeit ist für jeden einzelnen Versorgungsbestandteil (Altersrente, Invaliden- und Witwenversorgung) getrennt zu prüfen. Sind nur einzelne Versorgungbestandteile nicht finanzierbar, ist nur den nicht finanzierbaren Teilen die steuerliche Anerkennung zu versagen.[52]

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