Leitsatz
Die Aufwendungen für einen separat von der Wohnung angemieteten Pkw-Stellplatz zum Parken eines Pkw gehören im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht zu den – der Höhe nach nur beschränkt mit maximal 1.000 EUR pro Monat abziehbaren – Aufwendungen für die Nutzung der "Unterkunft" im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, sondern zu den sonstigen, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung
Sachverhalt
Der Kläger machte im Rahmen der vom Finanzamt bereits anerkannten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend, dass zusätzlich die Kosten eines vom ihm separat angemieteten Stellplatzes in Höhe von 720 EUR zu berücksichtigen seien. Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Kosten des Stellplatzes Teil der Unterkunftskosten und daher mit der Berücksichtigung des Höchstbetrags von 1.000 EUR monatlich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG abgegolten seien. Mit der Klage begehrte der Kläger weiter die Berücksichtigung der Stellplatzkosten und verwies auf das FG Saarland, Urteil v. 20.5.2020, 2 K 1251/17.
Entscheidung
Das FG hat der Klage stattgegeben und entschieden, dass die berücksichtigungsfähigen Kosten des Stellplatzes nicht durch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG begrenzt werden. Nach Auffassung des FG zählen zu den "Unterkunftskosten" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nur diejenigen Kosten, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einfließen und damit auch von dem Pauschalbetrag von 1.000 EUR, der die Berechnung der Durchschnittsmiete ersetzen soll, erfasst werden. Das seien die monatlich aufzuwendenden Beträge für Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten, Gebäudeversicherung und Kabelanschluss, nicht jedoch Umlagen für Zentralheizung, Warmwasserversorgung, Untermietzuschläge und Zuschläge für Möblierung. Ob die Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung notwendig sei, bestimme sich danach, ob die Aufwendungen für den Pkw-Stellplatz zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort notwendig seien.
Hinweis
Das FG hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die hier erhebliche Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.
Link zur Entscheidung
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.09.2022, 3 K 48/22