Bestehen Zweifel, ob im konkreten Fall eine digitale Plattform i. S. des § 3 Abs. 1 PStTG betrieben wird bzw. ob es sich bei der auf der Plattform angebotenen Tätigkeit um eine relevante Tätigkeit gem. § 5 Abs. 1 PStTG handelt, kann dies beim BZSt erfragt werden.[1] Voraussetzung einer solchen zu beantragenden Auskunft ist ein berechtigtes Interesse des Antragsstellers, welches im Rahmen der Antragstellung darzulegen ist. Zudem hat der Antrag u. a. eine umfassende und abschließende Darstellung des Sachverhalts, der konkreten Rechtslage, sowie des Rechtsstandpunkts des Antragsstellers zu enthalten.[2] Die Auskunft des BZSt muss innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags erfolgen und ist für den konkreten Sachverhalt grundsätzlich bindend.[3] Für die verbindliche Auskunft wird grundsätzlich eine Gebühr i. H. v. 5.000 EUR fällig.[4]

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