Soweit die Finanzgerichte bei der Erfüllung des Auskunftsanspruchs von einer Ermessensentscheidung der Finanzbehörde ausgehen, wird regelmäßig darauf abgestellt, dass die Übersendung von (digitalen/physischen) Kopien für die Behörde einen unverhältnismäßigen Aufbereitungsaufwand bedeuten würde, weil nicht offenbarungspflichtige Informationen oder Dokumente aussortiert oder geschwärzt werden müssten (FG München v. 3.2.2022 – 15 K 1212/19, rkr., EFG 2022, 727, Rz. 127).

Der Ansatz geht u.E. fehl. Das VG Gelsenkirchen hat zutreffend festgestellt, dass der Verordnungsgeber mit der DSGVO eine umfangreiche Auskunftspflicht regeln wollte, mit deren Erfüllung naturgemäß Aufwand verbunden ist. Die Behörde müsse Personal einstellen oder entsprechende Software anschaffen, um Auskunftsansprüche zu erfüllen, sollten die vorhandenen Kapazitäten nicht zur Auskunftserteilung ausreichen (VG Gelsenkirchen v. 27.4.2020 – 20 K 6392/18; nrkr., ZD 2020, 544, Rz. 117). Den etwaigen behördlichen Mehraufwand sollte der Steuerpflichtige vor diesem Hintergrund nicht gelten lassen.

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