Sachverhalt
Ein Angestellter in einer Möbelfirma, Steuerklasse I, keine Kinder, hat im Mai 2025 wegen Kurzarbeit nicht gearbeitet (kompletter Arbeitsausfall). Bei Vollarbeit hätte er ein Bruttoentgelt von 3.275 EUR erzielt.
Wie werden das Kurzarbeitergeld und die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet?
Ergebnis
Das Kurzarbeitergeld errechnet sich nach einem Leistungssatz von 60 %. Der Leistungsbetrag ergibt sich nach der Tabelle der BA als Differenzbetrag zwischen den maßgeblichen rechnerischen Leistungssätzen des pauschalierten monatlichen Sollentgelts und des pauschalierten monatlichen Istentgelts.
Gerundetes Sollentgelt |
3.280,00 EUR |
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Rechnerischer Leistungssatz aus dem Sollentgelt |
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1.352,45 EUR |
Gerundetes Istentgelt |
0,00 EUR |
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Rechnerischer Leistungssatz aus dem Istentgelt |
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0,00 EUR |
Differenz der rechnerischen Leistungssätze = Kurzarbeitergeld |
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1.352,45 EUR |
Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung:
Aus dem Kurzarbeitergeld sind Beiträge zur Krankenversicherung (einschließlich des Zusatzbeitrags), zur Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung zu entrichten, nicht jedoch zur Arbeitslosenversicherung. Als beitragspflichtige Einnahme ist ein fiktives Entgelt i. H. v. 80 % des ungerundeten Sollentgelts zugrunde zu legen. Die SV-Beiträge sind allein vom Arbeitgeber zu tragen.
Abrechnungsmonat Mai 2025 |
Brutto-Sollentgelt |
3.275,00 EUR |
Abzgl. Brutto-Istentgelt |
- 0,00 EUR |
Differenz |
3.275,00 EUR |
Fiktives Entgelt für Beitragsberechnung Kurzarbeitergeld (3.275 EUR x 80 %) |
2.620,00 EUR |
Beitragspflichtige Einnahmen |
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KV / PV |
RV |
ALV |
SV Entgelt |
0,00 EUR |
0,00 EUR |
0,00 EUR |
SV Fiktives Entgelt |
2.620,00 EUR |
2.620,00 EUR |
0,00 EUR |
SV Gesamt |
2.620,00 EUR |
2.620,00 EUR |
0,00 EUR |
Lohnsteuerrechtliche Beurteilung
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es unterliegt als Entgeltersatzleistung aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, d. h. es wird als Einkommen bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.